Schenkungsteuer: Mittelbare Einlagen eines Dritten in eine GmbH

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Bei gesellschaftsrechtlichen Einlagevorgängen bei einer GmbH sind auch schenkungsteuerliche Folgen zu beachten. Auch mittelbare Schenkungen von Dritten unter der Auflage, den Betrag in das Vermögen einer GmbH einzulegen, können beim Gesellschafter der GmbH zu einer schenkungsteuerbaren Werterhöhung der Anteile führen. In seinem Urteil äußert sich der BFH auch zur maßgeblichen Werterhöhung und zu deren Bewertung.  

Bei Leistungen an eine Kapitalgesellschaft wird eine Schenkung des Leistenden an den mittelbar oder unmittelbar beteiligten Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil durch die Leistung eine Werterhöhung erfährt, fingiert (§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Im konkreten Fall erhielt der Sohn (Alleingesellschafter einer GmbH) von seiner Mutter einen Geldbetrag mit der Auflage, das Geld (abzüglich Schenkungsteuer) als Eigenkapital in die GmbH einzubringen, um einen Grundstückserwerb der GmbH zu ermöglichen. Die Zahlung erfolgte zunächst auf das Privatkonto des Sohnes und wurde anschließend in das Eigenkapital der GmbH weitergeleitet.

Der BFH betont, dass es für die Anwendung des § 7 Abs. 8 ErbStG nicht darauf ankommt, ob der Zuwendende selbst Gesellschafter ist. Entscheidend sei, dass durch die Leistung eines Dritten an die Gesellschaft eine Werterhöhung der Anteile des begünstigten Gesellschafters eintritt. Die Mittelzuführung – auch über den Umweg des Privatkontos des Gesellschafters – ist als Leistung des Zuwendenden (Mutter) an die Gesellschaft als Zuwendungsempfängerin zu qualifizieren, wenn sie zweckgebunden und unmittelbar zur Werterhöhung der Anteile des Gesellschafters (Sohn) führt. Letzterer hatte den Geldbetrag lediglich als Durchgangs- bzw. Mittelsperson sogleich an die GmbH weiterzuleiten, ohne dass von dieser Zahlung etwas in seinem Vermögen verblieb. Der Fall sei daher nicht anders zu beurteilen, als wenn die Mutter den Betrag unmittelbar in das Vermögen der GmbH zur Finanzierung des Grundstückserwerbs eingezahlt hätte.

Die Bewertung der Werterhöhung der Anteile erfolgt nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes (§ 11 Abs. 2, 3 BewG), wobei im Streitfall der Substanzwert maßgeblich war. Maßgeblich sei dabei der gemeine Wert der Anteile, der im Streitfall anhand des Substanzwerts bestimmt wurde: Es wurden die Werte der eingebrachten Mittel und des erworbenen Grundstücks abzüglich des Grundstückkaufpreises und der Erwerbsnebenkosten angesetzt (gemeine Werte der Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden). Maßgeblicher Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und Bewertungsstichtag sei vorliegend der Zeitpunkt, in dem das wirtschaftliche Eigentum des Grundstücks auf die GmbH übergegangen ist, da dadurch die Werterhöhung der GmbH-Anteile bewirkt wurde. D.h. in Fällen, in denen die Zuwendung in der Bereitstellung von Mitteln zum Erwerb eines bestimmten Wirtschaftsguts durch die Kapitalgesellschaft besteht, kommt es für den maßgeblichen Entstehungszeitpunkt der Steuer auf die Werterhöhung der Anteile der Gesellschafter durch das von der Kapitalgesellschaft erworbene Wirtschaftsgut an.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestätigt der BFH zudem seine bisherige Rechtsprechung zum Beginn der Festsetzungsfrist. Danach endet die Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, und nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anzeige der Schenkung erfolgte (spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung). Dieser (bei Auseinanderfallen der Kalenderjahre u.U. spätere) Zeitpunkt stellt den Beginn der in der Regel vierjährigen Festsetzungsfrist dar. Diese Auslegung des Gesetzeswortlauts begründet der BFH insbesondere mit den unterschiedlichen Zwecksetzungen von Anzeige und Steuererklärung (BFH-Urteil vom 27.08.2025, II R 1/23).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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