Erneut beschäftigt sich der BFH mit der Fiktion von Anlagevermögen im Rahmen von Sponsoring- und Werbeaufwendungen für Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG sind ein Viertel aus einem Fünftel bzw. aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewerbesteuerlich hinzuzurechnen. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob es sich bei den gemieteten Wirtschaftsgütern um Anlagevermögen handeln würde, wenn sich diese im Eigentum des Steuerpflichtigen befänden.
Im konkreten Fall machte eine Dienstleistungs-GmbH, die selbst allerdings keine Werbedienstleistungen erbrachte, Aufwendungen für Sponsoring für Werbezwecke sowie weitere Aufwendungen für Werbung im öffentlichen und privaten Raum geltend. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass die Aufwendungen als Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens qualifizieren und rechnete sie gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzu.
Der BFH verwies den Sachverhalt mit Urteil vom 16.09.2024 (III R 36/22) zur erneuten Überprüfung an das FG zurück. Die Feststellungen des FG seien unzureichend für eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen der GmbH.
Dafür müsse insbesondere geprüft werden, ob die Werbeträger von der GmbH längerfristig oder wiederholt kurzfristig genutzt wurden und demnach für den ständigen Gebrauch im Betrieb der GmbH bestimmt sind (Indizwirkung). Dabei sei darauf abzustellen, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Steuerpflichtige Eigentümer anstelle eines Mieters oder Pächters wäre. Diese Fiktion müsse sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen der GmbH und deren Geschäftszweck orientieren.
Darüber hinaus seien laut dem BFH Feststellungen zur Art und zum Inhalt der geschlossenen Verträge vorzunehmen. Enthalten die Verträge jeweils wesentliche (miet-)fremde Elemente, müssen die Verträge ggf. in ihre einzelnen Elemente zerlegt werden. Ist dies nicht möglich, kann auch ein Vertrag eigener Art vorliegen, der trotz darin enthaltener Miet- und Pachtelemente nicht zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führt (vgl. zu Sponsoringaufwendungen EY-Steuernachricht vom 11.05.2023). Die Bestätigung der Entscheidungsgrundsätze aus dem BFH-Urteil vom 23.03.2023, III R 5/22 hat damit auch vor dem Hintergrund eines Bedeutungszuwachses gemischter Verträge in der Praxis Relevanz.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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