SteFeG verschoben, aber Einigung bei Strom- und Energiesteuer

Der für diese Woche geplante Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Steuerfortentwicklungsgesetz verschiebt sich. Dagegen konnte sich die Koalition auf die Entfristung der Stromsteuerentlastung für die Unternehmen des produzierenden Gewerbes verständigen.

Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)

Die Umsetzung wesentlicher steuerlicher Teile der Wachstumsinitiative der Bundesregierung (vgl. EY-Steuernachricht v. 11.07.2024) verzögert sich. Der hierzu vorgesehene Bundestagsbeschluss über das SteFeG ist nicht mehr vor November zu erwarten. Inhaltlich soll der Regierungsentwurf vom Bundestag im Wesentlichen durch neue steuerliche Anreize für die Elektromobilität (vgl. EY-Steuernachricht v. 05.09.2024) sowie einen leicht erhöhten Ausgleich der kalten Progression für die VZ 2025 und 2026 im Einkommensteuertarif ergänzt werden. Fraglich ist aber weiterhin, ob der Bundesrat dem Gesetz in dieser Form zustimmen wird.

Strom- und Energiesteuerrecht: Stromsteuerentlastung und Bürokratieabbau

Wie in der Wachstumsinitiative der Bundesregierung angekündigt, hat der Finanzausschuss des Bundestages am 15.10.2024 die Entfristung der bisher nur bis Ende 2025 geltende Absenkung der Stromsteuerlast für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 Euro je Megawattstunde beschlossen. Diese Steuerbegünstigung erfolgt weiterhin über die Beantragung von nachträglichen Entlastungen. Die Maßnahme ist Bestandteil des Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (vgl. EY-Steuernachricht v. 23.05.2024), das im Laufe des Nachmittags des 18.10.2024 vom Bundestag beschlossen werden soll. Im Vergleich zum Regierungsentwurf enthält die beschlossene Fassung auch eine Entschärfung der Änderung im Rahmen der Vorauszahlungen von stromsteuerlichen Versorgern und Lieferern von Erdgas. Die neue, anfänglich avisierte Schätzung der Jahressteuerschuld durch den Steuerschuldner soll nunmehr halbjährlich und nicht quartalsweise erfolgen. Dennoch führt dies in der Praxis voraussichtlich zu einem erhöhten administrativen Aufwand als im bislang geltenden Recht. Bis auf weitere Detailänderungen hat der Bundestag den Regierungsentwurf jedoch unverändert angenommen, sodass insbesondere im Bereich der Ladepunkte ab dem 01.01.2025 eine tatsächliche Bürokratieentlastung eintreten wird. Der Bundesrat soll das nicht-zustimmungspflichtige Gesetz am 22.11.2024 abschließend beraten.

Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024

Unabhängig von der mit dem SteFeG geplanten Inflationsbereinigung des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und VZ 2026 hat der Finanzausschuss des Bundestages am 16.10.2024 ein Gesetz angenommen, mit dem rückwirkend zum 01.01.2024 der Grundfreibetrag um 180 Euro und der Kinderfreibetrag um 228 Euro angehoben wird. Damit soll sichergestellt sein, dass das sog. Existenzminimum im laufenden Jahr steuerfrei gestellt ist. Lohnsteuerlich soll die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags mit der Lohnabrechnung im Dezember 2024 umgesetzt werden. Der Bundestag wird das Gesetz am 18.10.2024 im Laufe des Nachmittags beschließen. Nach der als sicher geltenden und für den 22.11.2024 geplanten Zustimmung des Bundesrats und der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz voraussichtlich bis Ende November im Bundesgesetzblatt verkündet.