Stellung des Buchwertantrags durch Antragsklausel im Umwandlungsbeschluss

Der BFH bestätigt, dass der Antrag auf Buchwertfortführung i.S.d. § 3 Abs. 2 UmwStG mangels gesetzlicher Vorgaben keinerlei Formvorschriften unterliegt. Damit kann bei entsprechender Antragsklausel der Buchwertantrag bereits mit der notariellen Urkunde über die Umwandlung (Umwandlungsbeschluss), die der Notar dem Finanzamt übersendet, als wirksam gestellt gelten. 

Im Falle des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Satz 1 UmwStG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auf Antrag die übergehenden Wirtschaftsgüter beim übernehmenden Rechtsträger zum Buchwert oder Zwischenwert anzusetzen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ist dieser Buchwertantrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständigen Finanzamt zu stellen (durch das JStG 2024 wird im Übrigen ein neuer § 3 Abs. 2a UmwStG ergänzt, nach dem die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zukünftig elektronisch zu übermitteln ist; spätester Zeitpunkt ist die maßgebende Frist zur Abgabe der KSt-Erklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt).

Im vorliegenden (misslungenen) Umstrukturierungsfall wurde im Umwandlungsbeschluss folgender Passus (sog. Antragsklausel) vereinbart: „Von dem Antragsrecht der Übertragung des Betriebsvermögens zu steuerlichen Buchwerten wird hiermit ausdrücklich Gebrauch gemacht.“ Den Umwandlungsbeschluss übersandte der beurkundende Notar an das zuständige Finanzamt (Pflicht nach § 54 Abs. 1 EStDV). Der übernehmende Rechtsträger setzte das übernommene Vermögen mit den steuerlichen Buchwerten an. Der übertragende Rechtsträger wollte  – entgegen seiner Bekundung im Umwandlungsbeschluss – die Umwandlung offenbar zu gemeinen Werten durchführen, sodass es im Anschluss zum Streit mit dem Finanzamt kam, ob der Antrag auf Buchwertfortführung i.S.d. § 3 Abs. 2 UmwStG wirksam gestellt wurde.

Mit Urteil vom 10.07.2024 (IV R 8/22) bejahte der BFH die wirksame Antragstellung im konkreten Fall. § 3 Abs. 2 UmwStG sehe keinerlei Formvorschriften für den Buchwertantrag vor, weshalb dieser auch formlos gestellt werden könne. Maßgeblich sei allein die rechtzeitige Antragstellung. Zwar könne eine Vereinbarung im Umwandlungsbeschluss für sich noch nicht als Antrag gegenüber dem zuständigen Finanzamt verstanden werden, da es diesem an einer Erklärung der übertragenden Gesellschaft mangele. Das gelte jedoch nicht, wenn die notarielle Urkunde, deren beglaubigte Abschrift der Notar dem Finanzamt zu übersenden hat, ausdrücklich eine Antragsklausel enthalte. In dieser liegt nach Ansicht des BFH ein wirksamer Antrag auf Buchwertfortführung. 

Das Urteil zeigt, dass auch die Willensbekundung im Rahmen der Antragsklausel in einem notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss für einen Buchwertantrag i.S.d. § 3 Abs. 2 UmwStG ausreicht. Daher sollte im Zweifel auf eine solche Klausel verzichtet werden und der konkrete Antrag erst mit Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz gestellt werden, um sich nicht frühzeitig an die Fortführung der Buchwerte zu binden.

Im Hinblick auf die ebenfalls streitgegenständliche Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG (Übernahmeverlust) traf der BFH mangels Erheblichkeit keine Aussage.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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