Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei Anteilsverkäufen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten bei konzerninternen Anteilsverkäufen ist oftmals Gegenstand von Diskussionen. Das FG Düsseldorf äußerte sich nun zu dieser Frage bei einer Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses. Das FG bejahte die volle steuerliche Abzugsfähigkeit.

Im vorliegenden Fall bestand zwischen der Konzernmutter und ihrer 100-prozentigen Tochtergesellschaft (beides KapG) ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis. Die Tochtergesellschaft veräußerte ihre Beteiligung an einer Enkelgesellschaft.  Die zur Vorbereitung und Durchführung der Veräußerung angefallenen Rechts- und Beratungsleistungen wurden von der Konzernmutter im eigenen Namen beauftragt und auf eigene Rechnung bezahlt. Das FG Düsseldorf behandelte diese Kosten auf Ebene der Konzernmutter als steuerlich voll abzugsfähige Betriebsausgaben (Urteil vom 26.02.2025, 7 K 1811/21). 

Eine Zurechnung der Aufwendungen zur veräußernden Tochtergesellschaft nach § 39 Abs. 2 AO lehnte das FG ab, da diese Vorschrift ausschließlich Wirtschaftsgüter und keine Betriebsausgaben erfasse. Eine verdeckte Einlage verneinte das FG mangels aktivierungsfähigen Wirtschaftsgutes. Zum einen sind Dienstleistungen (selbst wenn sie durch Dritte erbracht und vom Gesellschafter bezahlt werden) laut FG als Nutzungsvorteile nicht einlagefähig. Zum anderen könne ebenso ein etwaiger Verzicht auf einen Ersatzanspruch keine Einlagewirkung entfalten, wenn ein solcher Anspruch rechtlich gar nicht besteht. In diesem Zusammenhang verneinte das FG einen Ersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, § 685 BGB), da die Muttergesellschaft von Anfang an nicht die Absicht gehabt habe, sich die Kosten von der Tochtergesellschaft erstatten zu lassen (kein subjektiver Fremdgeschäftsführungswille). Eine sogenannte Geschäftsanmaßung (§ 687 Abs. 2 BGB) kam für das FG nicht in Betracht, da es sich nicht um ein ausschließlich fremdes, sondern um ein „auch-fremdes Geschäft“ handelte (jedenfalls auch im Eigeninteresse der Muttergesellschaft).

Die steuerliche Abzugsfähigkeit sah das FG nicht durch die in § 8b KStG geregelten Abzugsverbote begrenzt an. Die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG (Wertminderungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung) seien nicht erfüllt, da es an einer substanzbezogenen Wertminderung der Beteiligung fehlte. Die erbrachten Leistungen hätten sich nicht auf den Wert der Beteiligung ausgewirkt, sondern lediglich den Veräußerungsvorgang begleitet, weshalb sie als laufende betriebliche Aufwendungen zu qualifizieren sind. § 8b Abs. 2 KStG (Veräußerungskosten) greife ebenfalls nicht, da die Konzernmutter nicht selbst zivilrechtliche Eigentümerin der veräußerten Beteiligung war. Die Norm des § 8b Abs. 2 KStG kam laut FG auch nicht über die im Rahmen der Organschaft anzuwendenden „Bruttomethode“ (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) zur Anwendung (Beratungskosten nicht bei der Tochtergesellschaft angefallen und daher auch nicht im zugerechneten Einkommen).

Eine Zurechnung über das Rechtsinstitut des abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs verneinte das FG ebenso (kein Wille erkennbar, die Aufwendungen der Tochtergesellschaft zuzuordnen). Dabei betonte das FG, dass das Rechtsinstitut des abgekürzten Vertragswegs im Bereich der Körperschaften nicht übertragbar sei. Anders als bei natürlichen Personen bestehen mit den Grundsätzen zu verdeckten Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen bereits geeignete steuerliche Korrekturmechanismen, sodass kein zusätzliches Zurechnungsinstrument erforderlich sei.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (Az. I R 7/25). Vergleichbare Fälle sollten bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite der Justiz NRW zur Verfügung.

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