Das BMF verlängert den zeitlichen Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auch auf das Jahr 2025.
Steuerlich begünstigt bleiben danach u.a. Spendenerleichterungen, unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur und Beihilfen des Arbeitgebers an vom Krieg geschädigte Arbeitnehmer (BMF-Schreiben vom 04.12.2024) vgl. Steuernachrichten vom 15.03.2023).
Ebenfalls bis zum 31.12.2025 werden die Maßnahmen die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch steuerbefreite Körperschaften verlängert (BMF-Schreiben vom 03.12.2024).
Das BMF hatte die oben genannten Maßnahmen bereits im Vorjahr bis zum 31.12.2024 verlängert (vgl. EY-Steuernachricht vom 26.10.2023).
Die Volltexte der Schreiben stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben (steuerliche Maßnahmen) vom 04.12.2024 kommen Sie hier.
Direkt zum BMF-Schreiben (Unterbringung) vom 03.12.2024 kommen Sie hier.