Als Reaktion auf die Unwetterereignisse verweisen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern u.a. auf steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten bei Betroffenen und äußert sich u.a. auch zu Spendenerleichterungen.
So besteht beispielsweise für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige die Möglichkeit, bis zum 31.10.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zu stellen.
Neben den Ausführungen zur Nutzung von Sonderabschreibungen und zur Bildung von Rücklagen für Ersatzbeschaffungen äußern sich die Erlasse u.a. auch zu den Möglichkeiten der vereinfachten Geltendmachung von Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter als Erhaltungsaufwand sowie von Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden als sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Die Erlasse enthalten ebenfalls Ausführungen zu den lohnsteuerlichen Begünstigungen von Zuwendungen des Arbeitgebers an von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer sowie der Behandlung von Arbeitslohnspenden.
Für bis zum 31.10.2021 geleistete Spenden wird auf die Möglichkeit von Erleichterungen zum Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen verwiesen. Ebenso bestehen Erleichterungen für Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen.
Die Volltexte der Erlasse stehen Ihnen auf den Internetseiten der jeweiligen Finanzministerien zur Verfügung.
Direkt zum Erlass aus NRW (Stand 16.07.2021) kommen Sie hier.
Direkt zum Erlass aus Rheinland-Pfalz (Stand 16.07.2021) kommen Sie hier.
Direkt zum Erlass aus Bayern (Stand 19.07.2021) kommen Sie hier.lorem ipsum