Steuerpflichtig: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer

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Der BFH bestätigt nun auch Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Etwaige Hoffnungen auf eine (im Vergleich zu Erstattungszinsen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) unterschiedliche Behandlung und damit eine Steuerfreiheit der Erstattungszinsen für Gewerbesteuer dürften damit erloschen sein.

Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) entschied der BFH, dass Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nach § 233a AO als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen sind. Es handle sich bei den Erstattungszinsen um Betriebseinnahmen, da die Zinserträge für die Gewerbesteuer als Betriebssteuer betrieblich veranlasst sind. Weiter komme eine (außerbilanzielle) Neutralisierung nicht in Betracht, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG ausgenommen sind. Der Gesetzgeber habe bereits seit Einführung des § 233a AO eine grundsätzliche Steuerpflicht von Erstattungszinsen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen beabsichtigt.

Insoweit bestehe also ein Unterschied zu der steuerlichen Behandlung der geschuldeten Gewerbesteuer und darauf bezogenen Nachzahlungszinsen als steuerliche Nebenleistungen. Diese stellen zwar betrieblich veranlasste Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG dar, die aber gemäß § 4 Abs. 5b EStG (GewSt nebst Nebenleistungen gelten nicht als Betriebsausgabe) außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden müssen und sich nicht steuermindernd auswirken. Erstattete Gewerbesteuerbeträge dürfen im Gegenzug außerbilanziell neutralisiert (gekürzt) werden, d.h. sie sind nicht als Betriebseinnahme zu erfassen, da sonst eine ungerechtfertigte Doppelbelastung entstünde.

Im Gegenteil dazu, und deshalb laut BFH auch als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen, würden die Erstattungszinsen für Gewerbesteuer keinen „gegenläufigen Akt“ zu Nachzahlungszinsen darstellen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach Auffassung des BFH deshalb nicht. Insbesondere liege kein Gleichheitsverstoß vor, da Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nicht vergleichbar seien: Während Nachzahlungszinsen eine steuerliche Nebenleistung darstellen, bilden Erstattungszinsen einen wirtschaftlichen Ausgleichsanspruch für die verwehrte Kapitalnutzung.

Während der BFH die Frage nach der (steuerpflichtigen) Behandlung von Erstattungszinsen bisher lediglich für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer geklärt hatte, war die Behandlung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer soweit ersichtlich erstmals Gegenstand eines BFH-Urteils. Aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts des § 4 Abs. 5b EStG im Vergleich zu den entsprechenden Normen für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 12 Nr. 3 EStG und § 10 Nr. 2 KStG) ließen sich die bisherigen Entscheidungen des BFH nicht ohne Weiteres auf die Erstattungszinsen für Gewerbesteuer übertragen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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