Laut BFH ist eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Diese Einordnung hat Auswirkungen auf die Frage der Bewertung des Vermögens und der Inanspruchnahme von erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen.
Der Erwerb inländischen Betriebsvermögens gem. §§ 95 bis 97 Abs. 1 Satz 1 BewG, das nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festzustellen ist, unterliegt als begünstigungsfähiges Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG. Das Betriebsvermögen umfasst dabei alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 EStG. Dazu gehören auch gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.04.2022 (II R 9/20) entschieden, dass eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine selbstständige Familienstiftung ist, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG darstellt. Daher ist § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, der die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen für einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 EStG regelt, nicht anwendbar. Stattdessen handelt es sich hierbei um einen Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen i.S.v. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG.
Der BFH begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass eine Stiftung keine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG sei und als persönlich haftende Gesellschafterin der KG keine gewerbliche Prägung geben kann. Die Geprägetheorie des BFH (Urteil v. 17.03.1966, IV 233, 234/65), welche in § 15 Abs. 3 Satz 2 EStG gesetzlich verankert wurde, sei auch nicht übertragbar. Die Stiftung erzielt anders als eine GmbH nicht kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Auch mangels gesetzlicher Lücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte kommt laut BFH eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG i.V.m. §§ 95, 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG nicht in Betracht. Der Kapitalgesellschaftsbegriff des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG könne insofern nicht durch normspezifische Auslegung auf Stiftungen erweitert werden.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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