Der BFH äußert sich erneut zur erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG und unterstreicht die zeitlichen engen Grenzen, in der diese geltend gemacht werden kann.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erlaubt Unternehmen, den Gewerbeertrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Neben der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes – wobei unschädliche Nebentätigkeiten möglich sind – ist die Geltendmachung auch an zeitliche Vorgaben gebunden.
Vorliegend hatte eine GmbH die erweiterte Grundstückskürzung geltend gemacht, wobei sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußerte. Deshalb gewährte der BFH die erweiterte Grundstückskürzung vorliegend nicht, sondern lediglich die einfache Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG (BFH-Urteil vom 17.10.2024, III R 1/23). Für diese ist ausreichend, wenn der Grundbesitz zu Beginn des Veranlagungszeitraums zum Betriebsvermögen (§ 20 S. 2 GewStDV) gehörte. Im Einzelnen:
Voraussetzung der erweiterten Grundstückskürzung ist, dass der Unternehmer während des gesamten Erhebungszeitraum der begünstigten Tätigkeit („ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes“) nachgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH fehlt es an diesem Erfordernis, wenn ein Unternehmer das letzte oder einzige Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und danach nur noch anderweitige Tätigkeiten ausübt. Eine zeitanteilige Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung ist ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2021, III R 7/19).
Zu guter Letzt verwies der BFH darauf, dass die im Urteil vom 11.08.2004 (I R 89/03, BStBl. II 2004, 1080) „technisch bedingte“ zugelassene Ausnahme ausschließlich bei einer Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr zuzulassen ist.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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