Überarbeitetes Anwendungsschreiben zur Behandlung von Kryptowerten

Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten wurde aktualisiert und ergänzt. Neu sind insbesondere die Maßgaben zu Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten für Steuerpflichtige, aber auch bestehende Regelungen wurden konkretisiert.  

Vor knapp drei Jahren veröffentlichte das BMF erstmalig ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten und Token (bisheriges BMF-Schreiben vom 10.05.2022). Dieses wurde nun mit BMF-Schreiben vom 06.03.2025 überarbeitet und ergänzt.   

Neu sind vor allem Regelungen dazu, welche Nachweise Steuerpflichtige erbringen müssen und welche Anforderungen an die Dokumentation von Handelsvorgängen mit Kryptowerten gestellt werden (Rn. 87 ff.). Darin werden die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten allgemein erläutert und anschließend gesondert für das Betriebs- und Privatvermögen dargestellt. Dieser neue Teil des Schreibens wurde vom BMF bisher nur in einer Entwurfsfassung veröffentlicht. Alle Krypto-Transaktionen müssen einzeln detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden. Finanzämter können hierfür etwa Transaktionsübersichten, CSV-Dateien und von Softwareanbietern generierte Steuerreports anfordern. Die Einstellungen, nach denen die Reports generiert wurden, können vom Finanzamt ebenfalls angefordert werden. Die Nachweispflicht liegt dabei vollständig bei den Steuerpflichtigen, der sich fehlende Dokumentationen auch in Fällen der Insolvenz einer Handelsplattform oder eines Hackerangriffs zurechnen lassen muss. 

Ebenso wurden bestehende Regelungen ergänzt und präzisiert – etwa zum Claiming von Kryptowerten oder der Ermittlung von Kurswerten. Ferner wurden die Regelungen zur Besteuerung von Mining- und Staking-Einnahmen präzisiert, ebenso wie die Bewertung und Verwendungsreihenfolge bei der Veräußerung von Kryptowerten. Die ursprünglich diskutierte Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre für gestakte Coins wird nicht angewendet, sodass die bisherige Handhabung seitens der Finanzverwaltung unverändert bleibt. Neu ist dagegen u.a. eine Erläuterung zu dezentralen Finanzmärkten (DeFi), wobei das BMF betont, dass die dort geschlossenen „Smart Contracts“ keine Verträge im rechtlichen Sinne sind.  

Auch begrifflich gibt es Anpassungen: Das neue BMF-Schreiben spricht nunmehr, wie international üblich, von „Kryptowerten“ statt von „virtuellen Währungen und sonstigen Token“. Zudem wurde konkretisiert, dass NFT (Non-Fungible Token) und die Lohnzahlung in Kryptowerten ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Schreibens ausgenommen sind. 

Das neue BMF-Schreiben gilt ab seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I für alle offenen Fälle und ersetzt das bisherige Schreiben vom 10.05.2022. Für die Vergangenheit gibt es eine Übergangsregelung: Kursbestimmungen nach den bisherigen Vorgaben sowie abweichende Aufzeichnungen außerhalb der GoBD-Regelungen werden für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 nicht beanstandet. 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung. 

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.