Überarbeitetes BMF-Schreiben zu Bewirtungsbelegen

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Die Abzugsfähigkeit angemessener Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist insbesondere an umfangreiche Nachweisanforderungen geknüpft. Insbesondere vor dem Hintergrund der neuen E-Rechnung überarbeitet das BMF sein Anwendungsschreiben und äußert sich detailliert zu den Anforderungen an (digitale) Bewirtungsbelege.

Die mit dem Wachstumschancengesetz eingeführte obligatorische E-Rechnung im B2B-Bereich wirkt sich auch auf die Nachweisführung für Bewirtungsaufwendungen aus. Das BMF hat sein bisheriges Anwendungsschreiben vom 30.06.2021 nun (und zwar ausdrücklich bereits mit Wirkung ab 01.01.2025) überarbeitet (BMF-Schreiben v. 19.11.2025).

Die Bewirtungsrechnung kann laut BMF dem Steuerpflichtigen in digitaler Form übermittelt werden (als E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG oder als sonstige Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG in einem anderen elektronischen Format). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (sog. digitalisierte Bewirtungsrechnung, vgl. Rn. 18). Dabei muss laut BMF ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg auch digital mit der Bewirtungsrechnung oder dem Kassenbeleg über die Bewirtung zusammengefügt werden (vgl. Rn. 20).

In seinem Schreiben berücksichtigt das BMF die unterschiedlichen Nachweisanforderungen an Rechnungen oberhalb der Kleinbetragsgrenze (unverändert 250 Euro) und unterhalb dieser Grenze (Kleinbetragsrechnungen). Bei Rechnungen oberhalb der Grenze muss auch der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen aus der Angabe des Leistungsempfängers ersichtlich sein (vgl. Rn. 12). Eine sonstige Rechnung in Form eines Kassenbelegs kann nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Belege in anderer Form, z. B. handschriftlich oder nur maschinell erstellte Belege erfüllen dann die Nachweisvoraussetzungen nicht, sodass darin ausgewiesene Bewirtungsaufwendungen vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (vgl. Rn. 13).

Für Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich laut BMF dieselben strengen Nachweisanforderungen wie bei inländischen Bewirtungen. Das BMF enthält jedoch für Ausnahmefälle bestimmte Erleichterungen (vgl. Rn. 23).

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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