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Das BMF verlängert eine Übergangsregelung für Verpachtungs-BgA um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2026. Damit wird nicht beanstandet, wenn die alten Grundsätze vor dem Schreiben vom 15.12.2021 weiter angewendet werden.
Mit Schreiben vom 15.12.2021 äußerte sich das BMF zu Anwendungsfragen bei der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften der öffentlichen Hand, u.a. aufgrund von BFH-Rechtsprechung zum Vorliegen eines Verpachtungs-BgA. Jedoch wurde es bis zum 31.12.2024 (vgl. auch BMF-Schreiben vom 26.01.2023) nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen (vor 15.12.2021) weiter angewandt wurden. Diese Übergangsregelung wird mit BMF-Schreiben vom 14.01.2025 erneut um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert.
Zur Vermeidung von Nachteilen beim Vorsteuerabzug für die öffentliche Hand wird die Übergangsregelung analog zur Übergangsfrist des § 2b UStG (Verlängerung bis zum 31.12.2026 durch JStG 2024) verlängert. Dies gilt jedoch nur, wenn § 2b UStG noch keine Anwendung findet und für den Verpachtungs-BgA von der bisherigen Übergangsregelung bis zum 31.12.2024 bereits Gebrauch gemacht wurde.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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