Mit Schreiben vom 29.12.2025 informiert das BMF über die Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG) zum 01.01.2026. Die bisherige Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern entfällt künftig.
Mit Wirkung zum 01.01.2026 hat der Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG aufgehoben. Danach waren Lieferungen bestimmter Gegenstände an einen anderen Unternehmer umsatzsteuerbefreit, wenn die Lieferung in ein Umsatzsteuerlager (bewilligtes Lager) ausgeführt wurde oder der Gegenstand sich dort befand. Wurde der Gegenstand ausgelagert, entfiel die Befreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung. Mit der Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung sieht die Finanzverwaltung Übergangsregelungen vor.
Für vor dem 01.01.2026 ausgeführte, nach § 4 Nr. 4a UStG (noch) steuerbefreite Umsätze gilt: Gegenstände, die bis zum 31.12.2025 in einem bewilligten Lager eingelagert wurden und bis zum 30. 12.2029 nicht ausgelagert werden, gelten mit Ablauf dieses Datums mit den entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen als ausgelagert (insbesondere entfällt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung). Wird der Gegenstand vor dem 30.12.2029 ausgelagert (entnommen), entfällt die Umsatzsteuerbefreiung für die vorangegangene Lieferung „regulär“ im Zeitpunkt der Auslagerung.
Leistungen, die nach dem 31.12.2025 an bis dahin eingelagerte Gegenstände erbracht werden und unmittelbar mit der Lagerung, Erhaltung, Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs zusammenhängen, bleiben bis einschließlich 30.12.2029 weiterhin steuerfrei. Weitergehende Be- oder Verarbeitungen, insbesondere solche, die die Gegenstände für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufbereiten, führen hingegen zur zwangsweisen Auslagerung und damit zur Steuerpflicht.
Unternehmen, die Gegenstände in Umsatzsteuerlagern halten, müssen die neuen Übergangsregelungen beachten und ihre Prozesse sowie Dokumentationspflichten entsprechend anpassen. Insbesondere ist auf die Fristen zur Auslagerung und die Nachweispflichten zu achten.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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