Der BFH äußert sich zu den Auswirkungen einer rechtsträgerübergreifenden Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG auf die Ermittlung des Kapitalkontos nach § 15a EStG bei der übernehmenden Personengesellschaft. Dies beeinflusst die Verlustverrechnung bei beschränkter Haftung.
Gem. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Bei der Bestimmung des Kapitalkontos des Kommanditisten i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG sind das Kapitalkonto in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft sowie etwaig vorhandene Ergänzungsbilanzen zu berücksichtigen.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger Gesellschafter der A GbR. Diese bildete für den Veräußerungsgewinn einer Immobilie eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG. Im weiteren Verlauf übertrug die A GbR die § 6b EStG-Rücklage anteilig auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines bebauten Grundstücks der I GmbH & Co. KG (I KG), an der der Kläger als alleiniger Kommanditist beteiligt war. Im Streitjahr erzielte die I KG Verluste. Der Kläger begehrte, den ihm zugerechneten Anteil am Gesamthandsverlust als ausgleichs- und abgzugsfähig zu behandeln.
Der BFH entschied mit Urteil vom 12.12.2024 (IV R 24/22), dass die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven gemäß § 6b EStG zu einer Reduzierung des Kapitalkontos nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG führt. Dies liegt laut BFH daran, dass sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsguts um die Höhe der § 6b EStG-Rücklage reduzieren. Die damit einhergehende Kapitalminderung in der Steuerbilanz der I KG wurde auf einem Sonderkonto verbucht, das ähnlich wie eine Ergänzungsbilanz zur Zuordnung eines Minderkapitals bzw. von Minderanschaffungskosten dient. Dadurch verringern die übertragenen stillen Reserven auch das steuerliche Kapitalkonto. Da Verluste eines Kommanditisten gemäß § 15a EStG nur bis zur Höhe seines Kapitalkontos ausgeglichen werden dürfen und der im Streitjahr anteilig dem Kläger zuzurechnende Gesamthandsverlust das negative Kapitalkonto des Klägers i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG erhöhte, konnte der Kläger den ihm zugewiesenen Verlust nicht unmittelbar mit anderen Einkünften verrechnen.
Auch erteilt der BFH der Berücksichtigung von nach § 6b EStG übertragenen stillen Reserven bei der Berechnung des Kapitalkontos i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG eine Absage (Verweis auf BFH-Urteil vom 09.05.1996, IV R 75/93, BStBl. II 1996, Rn. 11), da über ihr Vorhandensein und ihren Umfang Ungewissheit bestehe.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.