Der BFH äußert sich zur Abkommensberechtigung von Personengesellschaften und zum Umfang der gewerbesteuerlichen Kürzung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte.
Der deutschen Gewerbesteuer unterliegen nur im Inland betriebene Gewerbebetriebe. Grundsätzlich wird ein Gewerbebetrieb im Inland betrieben, soweit für ihn eine inländische Betriebsstätte unterhalten wird. Einkünfte von im Ausland belegenen Betriebsstätten sind hingegen aus dem Gewerbeertrag zu kürzen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann ein bestehendes deutsches Besteuerungsrecht einschränken, jedoch nicht begründen oder erweitern. Besonders herausfordernd kann im Einzelfall die abkommensrechtliche Aufteilung der Einkünfte auf die Einkunftsquellen sowie die Zurechnung der Einkünfte zu den verschiedenen Betriebsstätten sein.
Zu diesen Fragen äußerte sich der BFH im Urteil vom 05.06.2024 (I R 32/20). Streitig war, in welcher Höhe die Einkünfte einer GmbH & Co. KG im Inland der Gewerbesteuer unterliegen. Die KG betrieb im Inland Wohnungsbau auf überwiegend eigenen und zum Teil auch auf fremden Grundstücken. Die eigenen Grundstücke veräußerte sie im Anschluss an die Bebauung. Die Geschäftsleitung der KG und damit auch ihre Geschäftsleitungsbetriebsstätte befand sich in den Niederlanden.
Durch ihre Bauausführungen im Inland unterhielt die KG diverse Betriebsstätten in Deutschland. Der BFH stellte klar, dass nur die Einkünfte dieser inländischen Betriebsstätten der Gewerbesteuer unterliegen können. Einschränkungen durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Niederlande i.d.F. 1959/2004 prüfte der BFH für die abkommensberechtigte Person. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht die KG, sondern jeweils ihre beiden Gesellschafter (in der Rechtsform einer GmbH). Denn die KG war bereits keine Person im Sinne des anzuwendenden Abkommens. Die vorgenommenen Bauausführungen führten zu abkommensrechtlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb, wohingegen mit den Veräußerungen der bebauten Grundstücke abkommensrechtliche Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen erzielt wurden.
Mangels Feststellungen der Vorinstanz zum Ort der Geschäftsleitung der beiden KG-Gesellschafter konnte der BFH die Aufteilung der Besteuerungsrechte für die jeweiligen Einkünfte nicht abschließend klären. Er stellte jedoch fest, dass ein abkommensrechtlich zugewiesenes Besteuerungsrecht nicht dazu führt, ausländische Betriebsstätteneinkünfte im Gewerbeertrag zu berücksichtigen. Auch eine Absprache im Rahmen einer koordinierten Außenprüfung durch die deutsche und niederländische Steuerverwaltung (sog. Joint Audit), nach der die Veräußerungsgewinne allein in Deutschland besteuert werden sollten, kann sich nicht über den gewerbesteuerlichen Inlandsbezug hinwegsetzen.
Insbesondere die vom FG vorgenommene Aufteilung und Zuordnung des Gewerbeertrags auf die einzelnen Betriebsstätten bemängelte der BFH und bestätigte die grundsätzliche Anwendung der nationalen Zerlegungsmaßstäbe auch auf grenzüberschreitende Fälle. Darüber hinaus sah er eine Verteilung anhand ausgewählter Wertschöpfungsbeiträge ohne Vornahme einer Funktions- und Risikoanalyse als ungeeignete Schätzmethode an.
Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und an das FG zurückverwiesen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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