Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungen: BMF mit neuem Schreiben

Das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen aus dem letzten Jahr stand wegen Typisierungen bei der Einheitlichkeit von Leistungen und vorgezogener Anwendungsregelungen hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes in der Kritik. Mit einem angepassten Schreiben reagiert das BMF nun.  

Bei Veranstaltungen, die über das Internet angeboten werden, stellt sich aus umsatzsteuerlicher Sicht insbesondere die Frage nach der Anwendbarkeit von Steuerermäßigungen und -befreiungen sowie nach dem Leistungsort. Der Ort der Leistung ist für die Umsatzsteuer stets von herausgehobener Bedeutung. Denn ein Umsatz wird nur dann von dem deutschen Umsatzsteuerrecht erfasst, wenn er im Inland ausgeführt wird. Typischerweise gilt dies vergleichbar auch für die Umsatzbesteuerung in anderen Staaten. Da Online-Veranstaltungsdienstleistungen häufig eine Kombination von Leistungen umfassen (z.B. Livestream und Download-Funktion), stellt sich auch die Frage nach dem Umfang etwaiger Steuerbefreiungen. Weiterhin ist zu unterscheiden, ob die verschiedenen Komponenten als einzelne, einheitliche Leistung zu beurteilen sind oder als selbständige Leistungen, die umsatzsteuerrechtlich somit auch unterschiedlich einzuordnen sein können. Mit Schreiben vom 08.08.2025 hat das BMF sein bisheriges Schreiben vom 29.04.2024 in diesem Zusammenhang ersetzt und seine bisherigen Ansichten teilweise ergänzt oder gar abgeändert. 

So hatte das alte Schreiben bei Leistungskombinationen grundsätzlich eine Typisierung als einheitliche Leistung eigener Art vorgesehen. Nach dem neuen Schreiben soll die Abgrenzung wieder nach den allgemeinen Regeln zur Einheitlichkeit der Leistung beurteilt werden (vgl. Rn. 12). 

Die Regelungen sollen auch für andere Online-Dienstleistungsangebote gelten (vgl. Rn. 13). Zur Anwendung der (kürzlich durch das JStG 2024 angepassten) Steuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen i.S.v. § 4 Nr. 21 UStG will das BMF ein separates BMF-Schreiben veröffentlichen. Ein entsprechender Entwurf wurde am 17.01.2025 in die Verbändeanhörung gegeben.

Die Bestimmung des Leistungsortes im B2C-Bereich über den Wohnort des Leistungsempfängers soll nun in Übereinstimmung mit der entsprechenden gesetzlichen Änderung in § 3a Abs. 3 Nr. 3 S. 2 UStG aus dem JStG 2024 erst ab dem 01.01.2025 gelten (Rn. 17). 

Die Grundsätze des neuen Schreibens sollen grundsätzlich auf alle offenen Fälle angewendet werden. Hinsichtlich der Änderungen im Vergleich zum Schreiben aus dem Vorjahr sieht das Schreiben im Übrigen eine Nichtbeanstandungsregelung für Leistungen vor, die vor dem 01.01.2026 ausgeführt werden (vgl. Rn. 18). 

Die Änderungen werden entsprechend auch in den UStAE übernommen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.