Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem separaten, gesonderten Billigkeitsverfahren zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 19.02.2025 (XI R 23/24) legt der BFH dem EuGH die Frage vor, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen.
Der BFH äußert unionsrechtliche Zweifel daran, ob es mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens zu prüfen. Er fragt den EuGH, ob Billigkeitsgründe nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Das deutsche Verfahrensrecht sieht gem. §§ 163, 227 AO das Billigkeitsverfahren als eigenständiges Verfahren und trennt es vom Steuerfestsetzungsverfahren.
Nach Auffassung des BFH könnte es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar sein, ein zusätzliches Verfahren durchlaufen zu müssen, wenn dieses aufgrund seiner Dauer, Komplexität und des damit verbundenen Kostenaufwands erhebliche Belastungen mit sich bringt. Besonders problematisch erscheint dem BFH die Verlängerung des Gesamtverfahrens sowie das daraus resultierende doppelte Kostenrisiko, das entsteht, wenn neben einer Klage gegen die Steuerfestsetzung auch ein eigenständiges Verfahren gegen die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme erforderlich wird.
Die Antwort des EuGH könnte daher allgemein für das Umsatzsteuerrecht von Bedeutung sein und nicht nur für den dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall zur Prüfung von Vertrauensschutz bei der sogenannten Differenzbesteuerung.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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