Der BFH verneint die Entstehung einer Steuerschuld für einen unrichtigen Umsatzsteuerausweis (§ 14c UStG), wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen ist. Darüber hinaus äußert er sich zur Berichtigung einer Rechnung durch Dritte.
Wer fälschlicherweise Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese auch. So fordert es sowohl die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als auch das Umsatzsteuergesetz (§ 14c UStG). Dies soll das Steueraufkommen sichern. Insbesondere soll verhindert werden, dass falsch ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer geltend gemacht wird.
Im entschiedenen Fall wurde ein Rechnungsbetrag durch eine dritte Partei korrigiert. Nach Anzahlungs- und Schlussrechnungen ergab sich ein komplexes Sammelsurium an Abrechnungsdokumenten. Letztendlich akzeptierten jedoch sowohl Leistungserbringer als auch -empfänger die von dritter Seite korrigierte Rechnung. Der Vorsteuerabzug wurde aus dem geminderten Rechnungsbetrag vorgenommen. Im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass nach § 14c Abs. 1 UStG Umsatzsteuer für den ursprünglich zu hoch ausgewiesenen entstanden sei.
Dieser Auffassung widersprach der BFH (BFH-Urteil vom 09.07.2025, XI R 25/23), da eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen werden konnte. Dies stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH. Ein anderes Ergebnis würde den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verletzen. Darüber hinaus urteilt der BFH, dass Dritte an der Ausstellung einer Rechnung mitwirken können, wenn sie dazu gemäß den für die Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, berechtigt sind.
Im Ergebnis ist das vorliegende Urteil positiv. Ungeachtet dessen sollte das Risiko der § 14c-Steuer jedoch nicht unterschätzt werden.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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