Umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 nahm der Gesetzgeber Änderungen hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Bildungsleistungen vor. Das BMF überabeitet nun seine Ausführungen zu § 4 Nr. 21 UStG in seinem Umsatzsteuer-Anwendungserlass und gab einen entsprechenden Entwurf in die Verbändeanhörung.

Die Befreiungsnorm des § 4 Nr. 21 UStG nimmt bestimmte Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer aus. Mit dem JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurde der Anwendungsbereich der Norm zum 01.01.2025 angepasst. 

So wurden etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt. Ebenfalls wurde u.a. der Umfang der begünstigten Leistungen auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt. An dem Bescheinigungsverfahren wurde dabei festgehalten. Grundsätzlich müssen ab dem 01.01.2025 von den Bildungsanbietern neue Bescheinigungen bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. 

Insbesondere vor diesem Hintergrund passt das BMF nun seine Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in den Abschnitten 4.21.1. ff. UStAE an. Einen entsprechenden Entwurf gab das BMF in die Verbändeanhörung (mit Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 07.02.2025). Der umfangreiche Entwurf enthält dabei u.a. neue Ausführungen zu Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Bildungseinrichtungen sowie Änderungen bei den Ausführungen zum (beibehaltenen) Bescheinigungsverfahren. Danach soll künftig die Bescheinigung ausschließlich durch die Bildungsanbieter selbst beantragt werden können. Die bisherigen Ausführungen zur Erteilung der Bescheinigung von Amts wegen wurden in dem Entwurfsschreiben ersatzlos gestrichen. 

Entsprechend der gesetzlichen Anwendungsregelung der Änderungen des § 4 Nr. 21 UStG sollen die Ausführungen des BMF-Entwurfs grundsätzlich für nach dem 31.12.2024 erbrachte Umsätze gelten (vgl. Rn. 5 des BMF-Entwurfs). Dabei schafft das BMF in seinem Entwurf eine Übergangsregelung, nach welcher eine vor dem 01.01.2025 durch die zuständige Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung bis zum Ablauf eines Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs als Nachweis anzuerkennen sein soll (vgl. Rn. 6 des BMF-Entwurfs). 

In dem Entwurf wurde daneben auch umfangreich ergangene BFH-Rechtsprechung eingearbeitet. Diese (neuen) Ausführungen sollen grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden sein, wobei der Entwurf diesbezüglich jedoch für bis Ende 2025 erbrachte Umsätze einige spezielle Nichtbeanstandungsregelungen enthält (vgl. Rn. 7 ff. des BMF-Entwurfs).

Abzuwarten bleibt, ob sich im finalen Schreiben noch Änderungen ergeben.