Umsatzsteuerliche Behandlung von Mieterstrom

Der BFH stuft sogenannten Mieterstrom aus einer eigenen Photovoltaikanlage als selbständige Leistung ein. Damit gewährte er den Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Anlage.

Vermietung von Grund und Boden erfolgt an Privatpersonen in aller Regel umsatzsteuerfrei. Für den Vermieter geht damit einher, dass er keine Vorsteuer für rund um die Immobilie getätigte Aufwendungen geltend machen kann. Die Finanzverwaltung geht deshalb im Umsatzsteueranwendungserlass u.a. davon aus, dass zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung in der Regel als Nebenleistung unter anderem die Lieferung von Strom durch den Vermieter anzusehen sei.

Dieser Ansicht erteilt der BFH wieder mal eine Absage (BFH-Urteil vom 17.07.2024, XI R 8 /21). Im konkreten Fall verfügte der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Dienstleistungen (Stromlieferung) auszuwählen. In einem solchen Fall können die Leistungen grundsätzlich als von der Vermietung getrennt und damit als selbständig angesehen werden, so der XI. Senat. Diesen Fall sah der BFH sogar gegeben, obwohl der Mieter für einen Stromanbieterwechsel die Umrüstungskosten hätte zahlen müssen, zu deren Umrüstung wiederum der Vermieter auch erst hätte zustimmen müssen.

Abzugrenzen ist diese Entscheidung von einem kürzlich ergangenen Urteil des BFH zum Vorsteuerabzug des Vermieters auf die Anschaffung einer Heizungsanlage. Diesen hatte der BFH versagt, aber aus anderen Gründen (BFH-Urteil vom 07.12.2023, V R 15/21, vgl. EY-Steuernachricht vom 14.03.2024).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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