Sogenannte postalische Universaldienstleistungen sind umsatzsteuerfrei. Auf Entscheidungen des BFH zur umsatzsteuerlichen Beurteilung förmlicher Zustellungen von gerichtlichen oder behördlichen Schriftstücken reagiert nun das BMF.
Sogenannte postalische Universaldienstleistungen sind gemäß § 4 Nr. 11b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Darunter fallen aber nicht sämtliche Leistungen eines Zustellunternehmens. Unter anderem darf die betreffende Leistung nicht nur einem abgegrenzten Nutzerkreis vorbehalten sein. Sie muss stattdessen „universal“ allen offen stehen. Strittig war, ob dies auf Sendungen von Gerichten und Behörden zutrifft, wenn sie aufgrund von Prozess- und Verwaltungsordnungen förmlich zustellen. Denn diese Zustellwege sind gesetzlich diesen Institutionen vorbehalten. In zwei Nachfolgeentscheidungen (V R 36/19 und V R 37/19 vom 06.02.2020) auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Winterhoff“ (C‑4/18 und C‑5/18 vom 16.10.2019) entschied der BFH seinerzeit, dass derartige förmliche Zustellungen als der Umsatzsteuerbefreiung unterliegende Post-Universaldienstleistung einzuordnen sind.
Mit BMF-Schreiben vom 28.09.2021 nimmt das BMF diese Entscheidungen nun in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) auf. Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG für Post-Universaldienstleistungen fallen damit auch förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellungen regeln, entsprechend einer seitens der Bundesnetzagentur zu diesem Zweck erteilten Lizenz, wenn sich der Lizenznehmer verpflichtet, diese Zustellungen im gesamten Bundesgebiet anzubieten (A 4.11b.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE n.F.). Diese (neue) Verwaltungsauffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Volltext des BMF-Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben gelangen Sie hier.
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