Das BMF überträgt seine Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasing allgemein auf Systeme, in denen Fahrzeugnutzer Treibstoffe mit von dritten Unternehmen ausgegebenen Tankkarten erwerben. Da das neue BMF-Schreiben keine Übergangsregelungen enthält, müssen betroffene Unternehmen auch vergangene, aber verfahrensrechtlich noch offene Zeiträume prüfen. Auch für an Ladesäulen „betankte“ Elektrofahrzeuge könnte das von Bedeutung sein.
Im Rahmen eines Kfz-Leasings, aber auch in anderen Konstellationen der Fahrzeugüberlassung, wird den Fahrzeugnutzern häufig eine Tankkarte zur Verfügung gestellt, mit denen der Fahrzeugnutzer das Fahrzeug betanken kann. Zivilrechtlich handelt und erwirbt der Fahrzeugnutzer den Kraftstoff dabei typischerweise nicht im eigenen Namen, sondern im (fremden) Namen des die Tankkarte ausgebenden Unternehmens. Dieses wiederum berechnet dem Fahrzeugnutzer den Kraftstoff dann weiter. Zivilrechtlich liegt somit eine Lieferung von dem Mineralölunternehmen an das die Tankkarte ausgebende Unternehmen einerseits und eine Lieferung von dem Tankkartenunternehmen an den Fahrzeugnutzer andererseits vor.
Der EuGH hat jedoch in zwei Entscheidungen geurteilt, dass umsatzsteuerrechtlich nur eine Lieferung vorliegt, nämlich von dem Mineralölunternehmen direkt an den Fahrzeugnutzer. Das die Tankkarte ausgebende Unternehmen wiederum gewährt dem Fahrzeugnutzer einen Kredit, indem es den Treibstofferwerb des Fahrzeugnutzers vorfinanziert (EuGH vom 10.04.2003, Rechtssache „Auto Lease Holland“ (C-185/01) sowie EuGH vom 15.05.2019, Rechtssache „Vega International Car Transport and Logistic“ (C-235/18)).
Die Finanzverwaltung hatte vor über 20 Jahren auf das erste Urteil des EuGH ein BMF-Schreiben über die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich erlassen (BMF-Schreiben vom 15.06.2004). Darin unterscheidet das BMF: Je nach den vertraglichen Bedingungen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer können entweder – den zivilrechtlichen Gegebenheiten entsprechend – zwei Lieferungen vorliegen, einerseits zwischen Mineralölunternehmen und Leasinggeber, sowie zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Oder es liegt – entsprechend der EuGH-Rechtsprechung – eine Treibstofflieferung von dem Mineralölunternehmen direkt an den Leasingnehmer vor und eine Finanzierungsleistung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer.
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens aus 2004 wendet die Finanzverwaltung nun auch auf alle anderen Systeme an, in denen eine Tankkarte ausgegeben ist, mit denen der Tankkarteninhaber (Fahrzeugnutzer) zivilrechtlich im Namen und für Rechnung des die Tankkarte ausgebenden Unternehmens Treibstoff erwirbt (BMF-Schreiben vom 21.01.2025).
Das Schreiben ist in allen verfahrensrechtlich noch offenen Fällen anzuwenden. Zu beachten ist insbesondere, dass nach diesem Schreiben weder eine Nichtbeanstandungsregelung für vergangene Zeiträume eingeräumt wird noch eine Übergangsfrist für zukünftige.
Nicht ausdrücklich klargestellt wird, ob das BMF-Schreiben auch Systeme erfasst, in denen mit einer Karte Strom für Elektrofahrzeuge erworben werden kann, statt Treibstoff für Verbrennungsfahrzeuge. Der Wortlaut schließt es andererseits auch nicht aus.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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