Der EuGH schließt eine Dienstleistungskommission zwischen einem Appentwickler, einem App-Store und dem Endkunden nicht allein dadurch aus, dass der Appentwickler als Leistender in der Bestellbestätigung genannt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Leistungsbeziehungen, nicht die Darstellung im Kaufprozess.
Im Zusammenhang mit der Besteuerung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen über einen App-Store (In-App-Käufe) stellt sich häufig die Frage, ob diese im Rahmen einer Leistungskette (Dienstleistungskommission) zwischen dem App-Entwickler, dem App-Store und dem Endkunden erbracht werden. Über diese Fragestellung entschied der EuGH im Urteil vom 09.10.2025 (C 101/24, xyrality), wobei EY das Verfahren vor dem EuGH führte.
In dem Ausgangsverfahren hat ein in Deutschland ansässiger Spieleentwickler in den Jahren 2012 bis 2014 einen irischen App-Store genutzt, um seine Apps kostenfrei an Endkunden bereitzustellen. Innerhalb der Spiele bestand jedoch die Möglichkeit, gegen Zahlung bestimmte Vorteile zu erwerben. Der Kaufprozess erfolgte in der App über Pop-up-Fenster, wobei nur das App-Store-Logo angezeigt wurde und auch die Zahlung wurde über den App-Store abgewickelt. Nach Kaufabschluss hat der App-Store eine Bestellbestätigung per E-Mail, in der der Spieleentwickler als Leistungserbringer einschließlich deutscher Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, versendet.
Der EuGH hat bestätigt, dass der App-Store Teil der Leistungskette über die Erbringung der elektronischen Dienstleistung ist. Außerdem hat der EuGH klargestellt, dass der Leistungsort für die elektronisch zu erbringende Dienstleistung vom Spieleentwickler an den App-Store in Irland am Sitz des App-Store nach Art. 44 MwStSystRL (vgl. § 3a Abs. 2 UStG) und nicht in Deutschland am Sitz des Spieleentwicklers nach Art. 45 MwStSystRL (vgl. § 3a Abs. 1 UStG) zu bestimmen ist. Daneben hat der EuGH auch bestätigt, dass der Spieleentwickler nicht als Schuldner der Umsatzsteuer aus den Bestellbestätigungen angesehen werden kann, selbst wenn er in diesen mit seinem Einverständnis als Leistender genannt wird, weil die Endkunden (nichtvorsteuerabzugsberechtigte) Nichtsteuerpflichtige waren und somit keine Gefährdung des Steueraufkommens bestand.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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