Der BFH setzt sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Verwaltungs- und Beratungsleistungen eines Treuhänders im Rahmen einer unselbstständigen Stiftung auseinander. Dabei widmete er sich insbesondere der Frage, wer umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger ist. Für den BFH kann das auch der hinter der Stiftung stehende Stifter sein.
In dem zugrunde liegenden Fall verwaltete der Treuhänder das ihm als unselbstständige Stiftung zugeordnete Vermögen (Sondervermögen). Die Verwaltungs- und Beratungsleistungen bezüglich des Sondervermögens wurde der Treuhänder aus dem Sondervermögen (durch Entnahmen) entgolten. Der BFH hatte zu klären, ob diese Leistungen auch einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch darstellen. Denn fraglich ist, ob überhaupt ein Empfänger besteht, an den die Leistung des Treuhänders erbracht werden kann.
Für eine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bedarf es neben einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und einem Gegenwert auch eines Leistungsempfängers. Dieser muss identifizierbar sein und einen verbrauchsfähigen Vorteil erlangen. Während das Finanzamt in der rechtlich unselbstständigen Stiftung (dem Sondervermögen) einen tauglichen Leistungsempfänger sah, erteilte der BFH dem eine Absage. Einer unselbstständigen Stiftung fehle zum einen die Möglichkeit, Partei eines Rechtsverhältnisses zu sein. Zum anderen sei es bei ihr unmöglich, einen Verbrauch zu erfassen. Gemäß dem BFH kann dagegen der Stifter (umsatzsteuerlicher) Leistungsempfänger der Verwaltungs- und Beratungsleistungen des Treuhänders sein (BFH-Urteil vom 05.12.2024, V R 13/22).
Denn der Stifter selbst ist zunächst eine rechtsfähige Person, und kann daher Empfänger einer Leistung sein. Der BFH sah ihn auch als Empfänger des verbrauchsfähigen Vorteils an. Er erhält den verbrauchsfähigen Vorteil dabei auch dann, wenn das Sondervermögen nicht dazu dient, Vermögensinteressen zu fördern, sondern wohltätigen Zwecken. Dabei bezog sich der BFH auf seine Rechtsprechung, wonach eine steuerbare Leistung auch in Bezug auf ein dem Leistenden gehörendes Sondervermögen vorliegen kann (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1981, V R 36/76). Damit widersprach der BFH der Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 05.05.2022, 5 K 1753/20). Laut FG konnten die Verwaltungsleistungen als verbrauchsfähiger Vorteil nur dem Stiftungsvermögen (Sondervermögen) zugutekommen mit der Folge der Einordnung der Verwalterleistungen als nicht umsatzsteuerbare Innenleistungen. Daher hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren zur abschließenden Prüfung (unter Beachtung der Vorgaben des BFH) an das FG zurück.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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