Unionsrechtswidrigkeit des Investmentsteuergesetzes 2004 inklusive Verzinsung

Die Belastung von Dividenden inländischer Aktiengesellschaften an ausländische Fonds mit Kapitalertragsteuer verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die zu Unrecht einbehaltene Steuer kann laut BFH inklusive Zinsen zurückgefordert werden.

§ 11 Abs. 1 und 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 sah die Erstattung für einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer vor – allerdings nur für inländische Fonds. Dieser Ausschluss ausländischer Fonds führte bereits zu gesetzlichen Änderungen. Der BFH entschied nunmehr mit Urteil vom 13.03.2024 (I R 1/20), dass das damalige Recht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs muss der ausländische Investmentfonds jedoch einen Freistellungsbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalerträge zugeflossen sind, beantragt haben. Neben einer analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. sind diesbezüglich, laut dem BFH, auch andere Vorschriften des nationalen Rechts, jeweils mit unionsrechtlich gebotenen Modifikationen, zu beachten. 

Neben dem Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Steuern spricht der BFH dem klagenden ausländischen Investmentfonds Zinsen zu. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht Steuern erhoben hat, auch einen Anspruch auf Erstattung der Einbußen aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Geldbeträgen. Nach nationalen Normen stünden dem Kläger keine Zinsen zu.

Zur konkreten Ausgestaltung des Zinsanspruchs verweist der BFH auf § 238 AO, konnte aber in dem Verfahren offenlassen, ob auf Grund des BVerfG-Urteils vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) und den nachfolgenden gesetzlichen Änderungen ab dem 01.01.2019 eine Absenkung des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat auf lediglich 0,15 Prozent anzuwenden ist. Abweichend von § 238 AO ist die Verzinsung aber taggenau zu gewähren. Hinsichtlich des Zinslaufs spricht der Senat der zuständigen Behörde für die Streitjahre 2010 bis 2011 eine angemessene Bearbeitungszeit von sechs Monaten zu, nach denen der Zinslauf beginnt. Für die Streitjahre 2012 bis 2013 beginnt der Zinslauf demgegenüber bereits mit Entrichtung der Kapitalertragsteuer. Diese Differenzierung beruht darauf, dass inländische Fonds in diesen Jahren Dividenden unmittelbar brutto, d.h. ohne Abzug der Kapitalertragsteuer beziehen konnten.

Mit selbem Datum entschied der BFH ein weiteres teilweise inhaltsgleiches Verfahren (BFH-Urteil vom 13.03.2024 (I R 2/20, NV).

Die Volltexte der Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil I R 1/20 kommen Sie hier.

Direkt zum BFH-Urteil I R 2/20 (NV) kommen Sie hier.