Veräußerungen mit Durchgangsstation: Mit oder ohne Umsatzsteuer?

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Bei der Frage, ob in Veräußerungen eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu sehen ist, stellt sich bei Durchgangserwerben die Frage, ob der Zwischenerwerber selbst umsatzsteuerlicher Unternehmer sein muss. Der BFH verneinte dies. Nun reagiert das BMF und äußert sich auch zu zeitlichen Komponenten der für die Unternehmereigenschaft erforderlichen Nachhaltigkeit.

Die nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) setzt u.a. voraus, dass die Veräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Dabei stellte sich bisher (u.a.) die Frage nach der Notwendigkeit der Unternehmereigenschaft eines Zwischenerwerbers.

Dazu äußerte sich der BFH in einem Fall der Übertragung städtischer Wasserversorgungsanlagen im Rahmen eines Betreiberwechsels. Eine Stadt erwarb die Anlagen vom bisherigen Betreiber zurück und übertrug sie unmittelbar an einen neuen Versorger, verbunden mit der Verpflichtung, die Anlagen nach Vertragsende erneut zurückzuerwerben. Die Finanzverwaltung hatte eine Geschäftsveräußerung im Ganzen verneint, weil die Stadt als Zwischenerwerberin nicht Unternehmer sei. Dem widersprach der BFH. Laut BFH kann auch in Fällen eines Durchgangserwerbs eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen. Maßgeblich sei allein, dass die Übertragung letztlich an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Es sei nicht erforderlich, dass der Zwischenerwerber selbst Unternehmer ist (Urteil vom 25.09.2024 (XI R 19/22). Dabei könne laut BFH eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die Stadt Unternehmerin sein, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen ausübt. Eine solche nachhaltige Tätigkeit liege auch vor, wenn die Übertragungen in großen zeitlichen Abständen erfolgen. Daher bejahte der BFH das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. 

Diese Grundsätze arbeitet das BMF nun mit Schreiben vom 20.01.2026 in seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ein. Danach muss bei einem Durchgangserwerb der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein, sofern die weiteren Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Letzterwerber erfüllt sind (Abschn. 1.5 Abs. 1 Satz 8 UStAE n.F.). Ergänzend wurde in Abschn. 2.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE n.F. aufgenommen, dass eine nachhaltige Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn zwischen einzelnen Veräußerungsvorgängen größere Zeitabstände liegen, soweit dies branchenüblich ist.

Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Betroffene sollten bestehende und geplante Vertragsgestaltungen prüfen. Dies gilt Insbesondere auch für Kommunen sowie Betreiber von Versorgungs‑ und Infrastrukturleitungen. 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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