Der BFH äußert sich zur Frage, welche Folgen die Anwachsung einer zweigliedrigen KG auf ihren einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH für bestehende Verlustvorträge hat. Fraglich war, ob die (bisherigen) verrechenbaren Verluste der GmbH als Kommanditistin und die gewerbesteuerlichen Verluste der KG bei der übernehmenden GmbH weiterhin nutzbar sind.
Nach § 15a Abs. 4 EStG sind die Verluste eines Kommanditisten, die wegen der Haftungsbeschränkung nicht sofort ausgleichs- oder abzugsfähig sind, jährlich als sogenannte verrechenbare Verluste gesondert festzustellen. Sie dürfen später grundsätzlich nur mit Gewinnen aus der Beteiligung an derselben Gesellschaft verrechnet werden. Demgegenüber regelt § 10a GewStG die Verrechnung von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen, für die ebenfalls eine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat.
Im konkreten Fall war eine GmbH alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (KG). Nachdem die nicht am Kapital beteiligte Komplementär-GmbH entschädigungslos aus der KG ausgeschieden war, ging das Vermögen der KG im Wege der Anwachsung auf die GmbH über. Die GmbH machte in ihrer Steuererklärung sowohl die bei der GmbH als Kommanditistin festgestellten verrechenbaren Verluste als auch den für die KG festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust geltend.
Mit Urteil vom 19.03.2025 (XI R 2/23) entschied der BFH, dass die verrechenbaren Verluste nach § 15a Abs. 4 EStG aufgrund der Anwachsung auf die GmbH nicht untergegangen sind. Sie können nach der Anwachsung mit sämtlichen Gewinnen der GmbH verrechnet werden, da diese stets nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhalte. Eine Umqualifizierung des verrechenbaren in einen ausgleichsfähigen Verlust erfolge dabei jedoch nicht. Die Fortführung des verlustverursachenden Betriebs der KG sei nicht erforderlich. Diese Grundsätze widersprächen auch nicht dem Zweck des § 15a EStG, den steuerlichen Verlustausgleich des Kommanditisten mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen auf den zivilrechtlichen Haftungsumfang zu beschränken. Die GmbH hafte mit ihrem gesamten Vermögen, wenn auch kraft Rechtsform auf dieses beschränkt.
Entsprechendes gelte für die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge nach § 10a GewStG. Infolge der Anwachsung sei der bei der KG festgestellte Verlust nach § 10a GewStG von der GmbH nutzbar, zumindest dann, wenn die Tätigkeit der KG zum Zeitpunkt der Anwachsung nicht vollständig eingestellt war. Die für das Geltendmachen eines Gewerbeverlustes erforderliche Unternehmeridentität war vorliegend erfüllt. Die ebenfalls erforderliche Unternehmensidentität ist laut BFH bei einer Kapitalgesellschaft regelmäßig unstrittig, weil die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Diese Sichtweise entspricht einer jüngeren BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH vom 25.04.2024, III R 30/21, BStBl. II 2025, 56; EY-Steuernachricht vom 05.09.2024).
Ob eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft möglich ist, wenn die unternehmerische Tätigkeit der Personengesellschaft bereits vor der Anwachsung vollständig beendet wurde, konnte der BFH im vorliegenden Streitfall offenlassen. Im Streitfall war das gewerbliche Unternehmen, aus dem der Verlust stammt, zu diesem Zeitpunkt lediglich weitgehend, jedoch nicht vollständig eingestellt.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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