Der BFH hat zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Erlebnisgutscheinen entschieden. Zu beachten ist jedoch, dass diese Entscheidung zu der alten, bis 2018 geltenden Rechtslage ergangen und auf Einzweckgutscheine nach neuem Recht grundsätzlich nicht übertragbar ist. Von Interesse bleiben die Ausführungen des BFH zu den Anforderungen an eine Vermittlungsleistung.
Gutscheine spielen im Wirtschaftsleben sicherlich eine nicht unbedeutende Rolle. Ihre umsatzsteuerliche Einordnung kann hierbei komplex sein, da der Gutschein wirtschaftlich betrachtet eine bestimmte oder noch zu bestimmende Leistung verbrieft. In dem von dem BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 05.09.2024, V R 21/23) lag – nach altem, bis 2018 geltenden Recht – mit der Ausgabe eines Erlebnisgutscheins selbst keine Leistung des Ausgebenden vor. Der Erlebnisgutschein, den die Klägerin im eigenen Namen ausgab, verbriefte zwar eine Leistung, jedoch nicht diejenige des ausgebenden Unternehmers, sondern eines dritten Veranstalters.
Der BFH verneinte aber auch eine Vermittlungsleistung des ausgebenden Unternehmers in den Fällen, in denen der ausgebende Unternehmer (noch) nicht den Veranstalter gegenüber dem Gutscheinerwerber mitteilte und umgekehrt (noch) nicht dem Veranstalter den Gutscheinerwerber mitteilte. Denn eine Vermittlungsleistung setze voraus, dass einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen werde. Dass der vermittelnde Unternehmer selbst beide Vertragsparteien kenne, genüge hierfür noch nicht.
Zu beachten ist, dass dieses Urteil auf die neue Rechtslage für Gutscheine so nicht angewendet werden kann. Denn gemäß § 3 Abs. 14 Satz 1, 2 UStG hat ein Einzweckgutschein derjenige zu versteuern, der ihn im eigenen Namen ausgibt; und dies im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Von Bedeutung ist das Urteil gleichwohl, zum einen für die alte Rechtslage zu Gutscheinen, zum anderen für die Anforderung an eine Vermittlungsleistung im Allgemeinen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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