Vermögensstockspenden: Hürden für den Spendenabzug

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Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können auf Antrag des Steuerpflichtigen zeitlich gestreckt im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abgezogen werden. Allerdings sind dabei einige Voraussetzungen zu beachten, wie der BFH aufzeigt.

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können (neben den eigentlichen Spendenhöchstbeträgen des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG) bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Millionen Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei kann der Steuerpflichtige (auf Antrag) diesen Betrag über einen Verteilungszeitraum (Veranlagungszeitraum der Zuwendung und der neun folgenden) zeitlich strecken, § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG (sog. Verteilungswahlrecht, das auch die Bestimmung der Höhe in den jeweiligen VZ umfasst). Ein nicht verbrauchtes Spendenabzugsvolumen ist gesondert festzustellen (sog. Spendenvortrag, § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Laut BFH sind die aufgrund der Verweisungsnorm entsprechend anzuwendenden Regelungen über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG auf die Feststellung eines Spendenvortrags auch umfassend anzuwenden (BFH-Urteil vom 03.06.2026, X R 2/24). Aus den Besonderheiten der Regelungen zu Vermögensstockspenden im Vergleich zur Verlustnutzung (etwa Antragsgebundenheit, keine Möglichkeit des Rücktrags) folgen für den BFH keine anderen Maßstäbe. Maßgeblich ist daher laut BFH (auch für den späteren Abzug), welches Spendenvolumen im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres als abziehbare Sonderausgabe berücksichtigt wurde oder (etwa, wenn betragsmäßig das Wahlrecht mit Null ausgeübt wurde) als Sonderausgabe hätte berücksichtigt werden können.

Wegen der Bindungswirkung dieses Steuerbescheides (des Zuwendungsjahres) stehe für die Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags auch nur dasjenige Spendenvolumen zur Verfügung, das dem Steuerbescheid zu Grunde gelegt worden ist. Eine eigenständige Prüfung des abziehbaren Spendenvolumens in einem eigenständigen (nachträglichen) Feststellungsverfahren sei nicht zulässig.

Damit lief im konkreten Fall fast der gesamte Teil der in den Vermögensstock einer Stiftung getätigten Spende steuerlich ins Leere. Die Vermögensstockspende war im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres nicht berücksichtigt. Der Spendenabzug wurde erst nach Bestandskraft geltend gemacht und konnte nur in einer sehr geringen Höhe über den Änderungsrahmen des § 177 AO berücksichtigt werden. Da die Spende in dieser geringen Höhe auch im Zuwendungsjahr verbraucht wurde, bestand auch kein Raum für eine Feststellung eines Spendenvortrags. Auch eine nachträgliche Vortragsfeststellung verneinte der BFH. Damit konnte die betragsmäßig hohe und bisher nicht berücksichtige Spende auch in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen (Verteilungszeitraum) nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Das Urteil zeigt damit, dass bei der Ausübung des Verteilungswahlrechtes bei Vermögensstockspenden bereits im Zuwendungsjahr die verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu beachten sind.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.


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