Versicherungsteuer bei „stillen“ Kautionsmitversicherungen

„Stille“ Kautionsmitversicherungen gelten laut BFH als Kautionsrückversicherungen. Sie fallen daher nicht unter die Versicherungsteuer-Befreiung für Rückversicherungen, da es kein steuerbares Erstversicherungsverhältnis gibt. Irren sich die Vertragsparteien über eine etwaige Steuerpflicht, ist die Versicherungsteuer laut BFH zusätzlich zur Prämie zu berechnen, nicht aber aus ihr heraus.  

Per gesetzlicher Fiktion fallen Verträge, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten, nicht in den Anwendungsbereich der Versicherungsteuer (sog. Kautionsversicherung, § 2 Abs. 2 VersStG). Die Rückversicherung dieser Risiken – die sog. Kautionsrückversicherung – fällt dagegen in den Anwendungsbereich der Versicherungsteuer. Mangels eines in den Anwendungsbereich des Versicherungsteuergesetzes fallenden (Erst-)Versicherungsverhältnisses scheidet die Anwendung der Steuerbefreiung für Rückversicherungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VersStG) für Kautionsrückversicherungen aus (vgl. bereits BFH-Urteil vom 19.06.2013, II R 26/11). 

Dies gilt auch im nun entschiedenen Fall des BFH. Sofern sich ein Versicherer „still“ an den Kautionsversicherungen anderer beteiligt, stellt dies kein Versicherungsverhältnis dar, welches aus dem Anwendungsbereich der Versicherungsteuer auszunehmen ist. Die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 2 VersStG findet keine Anwendung. Dies beruht darauf, dass durch die „stille“ Risikoübernahme den aus dem Sicherungsgeschäft Anspruchsberechtigten die mögliche Inanspruchnahme des „stillen“ Kautionsmitversicherers nicht offengelegt wird. Es erfolgt also keine Verpflichtung des „stillen“ Kautionsmitversicherers gegenüber einem Dritten (BFH-Urteil vom 18.04.2024, V R 17/22, Rz. 21). In der Konsequenz ist das „stille“ Kautionsmitversicherungsverhältnis als Rückversicherungsverhältnis einzustufen, welches jedoch nicht von der Versicherungsteuer befreit ist. Der BFH bestätigte damit die Auffassung des BZSt und des FG Köln (Urteil vom 16.02.2022, 2 K 588/19), dass die gezahlten Versicherungsprämien der Versicherungsteuer unterliegen. 

In Bezug auf die Bemessungsgrundlage entschied der BFH jedoch anders als die Vorinstanz. Auch in Fällen einer irrtümlich verneinten Steuerpflicht ist laut BFH in den gezahlten Entgelten eine etwaige Versicherungsteuer nicht enthalten. Diese sind folglich nicht als Bruttobetrag anzusehen, sondern als Versicherungsentgelt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VersStG, auf das die jeweilige Versicherungsteuer von regelmäßig 19 Prozent nach § 6 Abs. 1 VerStG zu berechnen ist (BFH-Urteil vom 18.04.2024, V R 17/22, Rz. 27). Im Falle einer unterbliebenen Versteuerung darf die Versicherungsteuer also nicht als 19/119-tel aus dem Bruttobetrag herausgerechnet werden.

Die Ausführungen des BFH zur „stillen“ Kautionsmitversicherung sind primär für Versicherungsunternehmen von Bedeutung, die für andere Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitute Risiken übernehmen. Die Aussagen zur Berechnung der Versicherungsteuer haben darüber hinaus allgemeine Bedeutung für alle Fälle, in denen eine Prämie irrtümlich nicht mit Versicherungsteuer belegt wurde.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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