Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren reloaded

Alternativ zur Abgeltungsteuer können Anteilseigner unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragen. Die Voraussetzungen müssen laut BFH nur im Jahr der Antragstellung, nicht aber in den vier Folgejahren vorliegen. Der BFH widerspricht in diesem Punkt erneut der Finanzverwaltung. Das hat insbesondere auch Auswirkungen für den Abzug nachlaufender Beteiligungsaufwendungen. 

Werbungskosten können bei Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG grundsätzlich nicht abgezogen werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Werbungskostenabzugsverbot aufgrund eines Antrags zum Teileinkünfteverfahren (TEV) keine Anwendung findet. Voraussetzung für den Antrag zum TEV ist u.a., dass der Steuerpflichtige zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und diese Beteiligung im Privatvermögen hält. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG das TEV beantragen und somit die Werbungskosten (anteilig) abziehen (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Antrag gilt erstmalig für das Jahr der Antragstellung sowie in den folgenden vier Jahren ohne erneute Überprüfung der Voraussetzungen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 u. 4 EStG).

Im konkreten Sachverhalt veräußerte ein GmbH-Gesellschafter seine mit einem Darlehen fremdfinanzierte 33-prozentige Beteiligung im Jahr 2010 und beantragt hierfür das TEV, um die Darlehenszinsen anteilig abziehen zu können. Die Zinsen machte er zudem auch in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen (VZ) konkret 2011 bis 2014 als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug in den VZ 2011 bis 2014 unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (Tz. 139), da die Antragsvoraussetzungen für das TEV mit Veräußerung der Beteiligung weggefallen seien.

Dem widersprach der BFH mit Urteil vom 17.07.2024 (VIII R 37/23). Die Schuldzinsen seien auch nach der Beteiligungsveräußerung in den vier Folgejahren noch abzugsfähig, wenn sie mit den früheren Erträgen aus der Beteiligung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Antragvoraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG müssen nur im ersten Antragsjahr erfüllt sein. Für die vier folgenden Jahre sind sie vom Finanzamt per Fiktion analog dem Gesetzeswortlaut zu unterstellen. Auch müssten im Jahr der Antragstellung keine tatsächlichen Erträge aus der Beteiligung erzielt werden. Die abstrakte Möglichkeit der Erzielung von Erträgen sei ausreichend. Für die Gesetzesfiktion in den folgenden Jahren sei es unerheblich, dass abstrakt betrachtet keine Möglichkeit mehr für die Erzielung von Erträgen aus der Beteiligung besteht.

Diese Ansicht vertritt der BFH auch im teilweise inhaltsgleichen Urteil vom 17.07.2024 (VIII R 2/24, NV) Er bestätigt damit seine Rechtsprechung zum Wegfall der Antragvoraussetzungen für das TEV in den Folgejahren (vgl. EY-Steuernachricht vom 28.03.2024).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil VIII R 37/23 kommen Sie hier.

Direkt zum BFH-Urteil VIII R 2/24 (NV) kommen Sie hier.