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Aufgrund der Erledigung des Klageverfahrens hat das Niedersächsische FG die Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer aufgehoben. Damit wird das BVerfG diese Frage aktuell nicht überprüfen.
Zwar ist nach Auffassung des Niedersächsischen FG der auf private Kapitaleinkünfte anzuwendende Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Daher legte das FG die betroffenen Vorschriften (§ 32d Abs. 1 EStG i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG) dem BVerfG zur Prüfung vor (vgl. Steuernachrichten vom 01.04.2022). Jedoch hat das zuständige Finanzamt mittlerweile dem von dieser Frage unabhängigen Klageantrag des Klägers entsprochen, woraufhin Finanzamt und Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Durch die Erledigung des Klageverfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit im Normenkontrollverfahren beim BVerfG entfallen und die Vorlage gegenstandlos geworden. Mit Beschluss vom 10.08.2022 (7 K 120/21) wurde der Vorlagebeschluss aufgehoben. Das BVerfG wird im Ergebnis keine Gelegenheit haben, die Abgeltungsteuer in diesem Verfahren zu überprüfen.
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