Das BMF plant, sein Schreiben an die Bankenverbände zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten vom 12.04.2005 nach fast 20 Jahren in ein reguläres BMF-Schreiben zu überführen und die Vorsteuerabzugssystematik zu aktualisieren. Einen entsprechenden Entwurf hat das BMF nun mit den Verbänden geteilt und Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
Der vom BMF veröffentlichte Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zur Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben an die Bankenverbände vom 12.04.2005 und sieht vor, dass die damals eingeführten Grundsätze aktualisiert werden.
In dem Entwurf des BMF-Schreibens wird darauf verwiesen, dass auch für Kreditinstitute die allgemeinen Regelungen zum Vorsteuerabzug anzuwenden sind. Für die Aufteilung sieht der Entwurf vor, dass Kreditinstitute zunächst eine Segmentierung vornehmen und die Vorsteuerbeträge diesen Segmenten zuordnen sollen. Als Beispiele für mögliche Segmente werden Organgesellschaften, ausländische Betriebstätten, Filialen, Geschäftsbereiche, Abteilungen und Produktgruppen genannt. Die Aufteilung der Vorsteuern auf die einzelnen Segmente wird dabei detailliert beschrieben. Sie ist nach Ansicht des BMF auf Basis der wirtschaftlichen Zurechnung oder nach Kostenrechnungsgesichtspunkten vorzunehmen. Soweit eine umsatzbasierte Methode zur Aufteilung in Betracht kommt, sind die Umsätze vergleichbar auszugestalten. Hierzu kommt u.a. weiterhin die sog. Marge oder der Ansatz eines Dienstleistungsentgelts in Betracht.
Das Entwurfsschreiben geht auch auf die Behandlung grenzüberschreitender Unternehmensstrukturen ein, auf inländische Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute und ausländische Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute. Laut BMF-Entwurf sollen die Grundsätze des EuGH-Urteils „Morgan Stanley“ vom 24.01.2019 (C-165/17) zu berücksichtigen sein. Ob nach einer Umsetzung des EuGH-Urteils „Morgan Stanley“ die verbreitete und anerkannte Praxis, bei Verrechnungen an EU-Betriebstätten den nach ausländischem Recht berechneten Vorsteuerschlüssel der ausländischen Betriebstätte anzuwenden, weiterhin akzeptiert wird, bleibt abzuwarten. Daneben wird auf ein noch zu erlassendes „BMF-Schreiben in Sachen EuGH-Urteile Skandia und Danske“ hingewiesen, was darauf hindeutet, dass die Umsetzung dieser Rechtsprechung ebenfalls unmittelbar bevorsteht.
Es ist vorgesehen, dass die Grundsätze des BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Es soll jedoch nicht beanstandet werden, wenn sich ein Unternehmer bis zum 31.12.2024 auf die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 beruft. Da die Verbände noch bis zum 25.10.2024 die Möglichkeit zur Stellungnahme haben, könnten sich noch Änderungen ergeben. Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister sollten sich jedoch bereits jetzt mit den möglichen Auswirkungen beschäftigen, da die bisher vorgesehene Übergangsregelung bis zum 31.12.2024 knapp bemessen ist.