Ein ausländischer Unternehmer darf Vorsteuer laut BFH auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er die Rechnung erst nach Beendigung seiner Inlandstätigkeit erhält. Voraussetzung ist, dass das Recht auf Vorsteuerabzug während der aktiven Tätigkeit im Inland entstanden ist. Rechnungen, die unrichtig die Umsatzsteuer nicht ausweisen, können allerdings nicht rückwirkend korrigiert werden, sondern nur für die Gegenwart.
Wie für die Umsatzsteuer, so ist auch für den Vorsteuerabzug nicht gleichgültig, für welchen Voranmeldungszeitraum sie angemeldet wird. Hat der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug zeitlich unrichtig zugeordnet, wird er ihm für diesen unrichtigen Zeitraum versagt, selbst wenn der Vorsteuerabzug dem Grunde nach besteht. Für im Ausland ansässige Unternehmer kann das besonders gravierende Folgen haben. Denn sie müssen den Vorsteuerabzug entweder über das Vorsteuervergütungsverfahren vor dem Bundeszentralamt für Steuern geltend machen oder über das reguläre Veranlagungsverfahren vor dem Finanzamt, je nachdem, ob sie in dem betreffenden Zeitraum im Inland registrierungspflichtig waren oder nicht. Die richtige zeitliche Zuordnung des Vorsteuerabzugs entscheidet für diese im Ausland ansässigen Unternehmer somit auch darüber, welches Verfahren sie nutzen müssen.
In diesem Zusammenhang hat der BFH zu der zeitlichen Zuordnung des Vorsteuerabzugs ein weiteres Urteil gefällt und seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (Urteil vom 25.06.2025, XI R 17/22). Danach ist grundsätzlich zu unterscheiden: Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht in und für denselben Zeitraum, in dem der Anspruch (des Fiskus) auf die (abziehbare) Umsatzsteuer entsteht. Das ist im Grundfall – aber nicht in allen Fällen – derjenige Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer entsteht. Dieser Zeitpunkt ist damit für die Frage entscheidend, ob der im Ausland ansässige Unternehmer seinen Vorsteueranspruch im Vergütungsverfahren vor dem Bundeszentralamt für Steuern geltend machen muss oder im regulären Veranlagungsverfahren vor dem Finanzamt. War der im Ausland ansässige Unternehmer zu diesem Zeitpunkt im Inland registrierungspflichtig, ist der Vorsteuerabzug im Veranlagungsverfahren geltend zu machen, wenn nicht, im Vergütungsverfahren.
Davon zu trennen ist aber die Frage, in welchem Zeitpunkt der Unternehmer das entstandene Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen darf. Dies ist grundsätzlich erst derjenige Zeitpunkt, in dem der Unternehmer in den Besitz einer Rechnung gelangt (auch hier bestehen Ausnahmen). Liegt dieser zweite Zeitpunkt später als der erste, kann der Unternehmer somit erst in diesem zweiten Zeitpunkt die Vorsteuer zum Abzug bringen. Dennoch entscheiden aber (weiterhin) die Verhältnisse des ersten Zeitpunkts darüber, ob die Vorsteuer im Wege des Vergütungsverfahrens oder des Veranlagungsverfahrens geltend zu machen sind.
Schließlich bestätigt der BFH seine Rechtsprechung zur Abgrenzung einer fehlerhaften Rechnung, die rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ausstellung und des Zugangs beim Empfänger korrigierbar ist und einer solchen fehlerhaften Rechnung, die zwar ebenfalls korrigierbar ist, aber nicht mit Rückwirkung. Eine Rechnung, die ursprünglich unrichtig ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurde und nun um den richtigen Umsatzsteuerausweis ergänzt wird, ist nicht mit Rückwirkung korrigierbar, sondern nur mit Wirkung für den Zeitpunkt der Korrektur.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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