Im Vorsteuervergütungsverfahren sind im Antrag die entsprechenden Rechnungen aufzuführen und beizufügen. Der BFH entschied nun, dass unter bestimmten (nur sehr engen) Voraussetzungen Vorsteuern aus Anzahlungsrechnungen zu erstatten sind, selbst wenn diese Anzahlungsrechnungen nicht mit eingereicht wurden.
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der mit Vorsteuern belastete Eingangsleistungen bezieht, im Inland selbst aber keine Umsätze ausgeführt hat, kann sich die Vorsteuerbeträge nur über das Vergütungsverfahren bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen. In dem Antrag sind hierbei u.a. die Angaben aus jeder einzelnen Eingangsrechnung aufzuführen.
Der BFH (Urteil vom 12.12.2024, V R 6/23) entschied nun, dass das BZSt die Vorsteuerbeträge aus Anzahlungsrechnungen auch dann zu erstatten hat, wenn der Antragsteller die die Anzahlungsrechnungen betreffenden Angaben nicht macht, jedoch Angaben zu den Endrechnungen macht, in denen die Umsatzsteuer aus den Anzahlungsrechnungen zum Abzug gebracht wurde. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass die beantragte Vergütung den Gesamtbetrag der Vorsteuern enthält (einschließlich der sich aus den Anzahlungsrechnungen ergebenden Vorsteuerbeträge) und nicht nur den Restbetrag aus der Endrechnung. Weiterhin müssen die Anzahlungsrechnung und deren Zahlung einerseits und die nach Ausführung der Leistung erteilte Endrechnung andererseits denselben Vergütungszeitraum betreffen.
Das Urteil ist über die entschiedene Fallkonstellation auch deshalb bedeutend, weil der BFH (einmal mehr) klarstellt, dass ein formeller Fehler die Erstattung nicht verhindern darf, solange der Anspruch auf Vorsteuervergütung nachweisbar ist. Der BFH betont das Recht des Unternehmers auf Vorsteuervergütung, das im Rahmen der unionsrechtlichen Regelungen geschützt wird. Diese Grundsätze sind insbesondere deshalb bedeutend und auch hilfreich, weil das BZSt die Vergütungsanträge typischerweise ausgesprochen formstreng behandelt.
Dennoch darf das Urteil kein Anlass zur Sorglosigkeit geben. Um Komplikationen zu vermeiden, müssen die Vergütungsanträge mit besonderer Sorgfalt bearbeitet und gestellt werden. Dies umso mehr, als nach Ablauf der Antragsfrist eine Nachbesserung kaum möglich ist.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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