Vorzeitiger Stillstand bei neuen Vorabverständigungsverfahren mit China

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Die gegenwärtigen Verhandlungen mit China im Rahmen der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren scheinen sich zunehmend schwieriger zu gestalten. Nun reagiert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und kündigt an, bis auf Weiteres keine neuen Vorabverständigungsverfahren mit China einzuleiten; Verlängerungen von Vorabverständigungsverfahren (sog. Renewals) sind ebenfalls betroffen. Unternehmen, die derzeit die Durchführung eines neuen Vorabverständigungsverfahrens mit China anstreben, sollten sich umgehend mit den aktuellen Entwicklungen auseinandersetzen.

Das BZSt kann als zuständige Behörde ein Vorabverständigungsverfahren auf Antrag des Antragstellers (Abkommensberechtigter) einleiten. Dies gilt allerdings nur, wenn die Gefahr einer Doppelbesteuerung hinsichtlich des bestimmten Sachverhalts besteht. Zudem muss es wahrscheinlich sein, die Doppelbesteuerung durch das Vorabverständigungsverfahren zu vermeiden und eine übereinstimmende Abkommensauslegung mit der ausländischen zuständigen Behörde zu erreichen (§ 89a Abs. 1 Satz 2 AO). 

Eine solche Wahrscheinlichkeit der Vermeidung der Doppelbesteuerung bzw. Erreichung einer übereinstimmenden Abkommensauslegung sieht das BZSt derzeit bei der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren mit China nicht. Laut einer aktuellen Mitteilung (Stand: Juli 2025) können diese Ziele in den gegenwärtigen Verhandlungen mit China nicht mehr erreicht werden. Daher sieht das BZSt bis auf Weiteres davon ab neue Vorabverständigungsverfahren mit China einzuleiten. Ebenfalls betroffen sind auch Verlängerungen von Vorabverständigungsverfahren (sog. Renewals). Dies soll dagegen nicht für bereits laufende Vorabverständigungsverfahren gelten. 

Eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation wird von Seiten des BZSt angestrebt. 

Die Mitteilung des BZSt steht Ihnen auf der Internetseite des BZSt zur Verfügung.

Direkt zur Mitteilung kommen Sie hier.

Mögliche Verhandlungsschwierigkeiten und ein ungewisser Ausgang bei der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren können u.a. Gründe sein, die Steuerpflichtige immer noch dazu bewegen, Verrechnungspreisprüfungen durch einen „Deal“ zu beenden, anstatt alternative Verfahrenswege zu bestreiten. Dies brachten auch unsere Ergebnisse des EY Transfer Pricing Survey 2025 (DE) zu Tage. Werfen Sie einen Blick in unsere vor einem Quartal veröffentlichten Ergebnisse.


EY Transfer Pricing Survey 2025 (DE)

Die Ergebnisse unserer Verrechnungspreis-Umfrage bieten eine Analyse der Herausforderungen und Möglichkeiten, mit denen Steuerabteilungen in der gegenwärtigen Geschäftswelt konfrontiert sind. Die Umfrage wurde im Zeitraum Februar bis März durchgeführt und befragte Fachleute aus diesem Bereich.

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