Wechsel zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung: Folgen für Vorsteuer

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Der Wechsel zwischen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung hat Folgen für den Vorsteuerabzug. Mit einem neuen Schreiben hat das BMF seinen Umsatzsteueranwendungserlass diesbezüglich überarbeitet.

Umsätze eines Kleinunternehmers i.S.d. § 19 UStG sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Kleinunternehmerregelung greift, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Überschreitet der Steuerpflichtige diese Grenzen, wechselt er in die reguläre Umsatzbesteuerung. Seine Umsätze werden ab dann umsatzsteuerpflichtig, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften des UStG befreit sind. Unterschreitet ein regulär besteuerter Unternehmer dagegen die Grenzen, wird er zum Kleinunternehmer, sofern er nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Dann werden seine Umsätze gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei.

Diese Änderung von der Kleinunternehmer- zu der regulären Umsatzbesteuerung oder umgekehrt hat auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Denn Vorsteuern auf bezogene Eingangsleistungen sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UStG grundsätzlich nicht abziehbar, wenn sie auf umsatzsteuerfreie Ausgangsleistungen entfallen. 

Mit Schreiben vom 10.11.2025 passt das BMF die Abschnitte 15 und 19 seines Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) an und nimmt dabei insbesondere Stellung zu der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern im Rahmen des Wechsels von der Kleinunternehmer- zur regulären Besteuerung und des umgekehrten Wechsels.

Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Wechsel zwischen den Regimen zu einer Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG führt. Ein solcher Wechsel kann damit auch zu Vorsteuerverlusten oder -gewinnen im Bereich der Herstellungs- oder Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter führen, für die der Berichtigungszeitraum gemäß § 15a UStG noch nicht abgelaufen ist.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung noch auf die bisherige Fassung des Abschnitts 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen können notwendige Vorsteuerkorrekturen in einer späteren Umsatzsteuererklärung vorgenommen werden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.