Weitere EuGH-Vorlage zum Anwendungsbereich der Tabaksteuer

Der BFH legt dem EuGH erneut Fragen zum Thema Tabak vor. Diesmal zur Frage, ob sogenannte Scraps Rauchtabak darstellen und folglich im Inland der Tabaksteuer unterliegen.  

Bei sog. Scraps handelt es sich um ein Nebenprodukt der Tabakindustrie, das üblicherweise beim Dreschen von Rohtabakblättern anfällt. Fraglich ist, ob auch Scraps der Tabaksteuer unterliegen könnten. Es bestehen Zweifel darüber, ob Scraps unmittelbar zum Rauchen in einer Pfeife geeignet sind und ob die Eignung zum Rauchen durch einen einfachen nichtindustriellen Bearbeitungsvorgang hergestellt werden kann. Der BFH setzte das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH hierzu zwei Fragen vor (EuGH-Vorlage vom 17.09.2024, VII R 42/20). 

Vor einem Monat kündigte der zuständige EU-Kommissar Hoekstra an, dass die Europäische Kommission an einer Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie arbeitet. Dabei plant der Kommissar, den Anwendungsbereich über „klassische Zigaretten“ hinaus auszudehnen. Ein konkreter Zeitplan für das Vorhaben liegt noch nicht vor.

Der Volltext der EuGH-Vorlage steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zur EuGH-Vorlage kommen Sie hier.