Weitere Verlängerung von Billigkeitsmaßnahmen

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Die Finanzverwaltung verlängert bestehende steuerliche Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten. Dies betrifft etwa Spendenerleichterungen oder Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Unterbringung im Zusammenhang mit der Gewährung der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung.

So wurde mit BMF-Schreiben vom 04.12.2025 der zeitliche Anwendungsbereich bestimmter steuerlicher Maßnahmen bis zum 31.12.2026 ausgedehnt. Davon sind insbesondere die steuerliche Behandlung von Spendenaktionen, die Möglichkeit steuerfreier Arbeitslohnspenden sowie Erleichterungen bei der Umsatzsteuer für unentgeltliche Wertabgaben im Zusammenhang mit Hilfsleistungen umfasst. 

Darüber hinaus verlängert das BMF mit Schreiben vom 05.12.2025 Billigkeitsmaßnahmen für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch Wohnungsunternehmen und Vermietungsgenossenschaften bis Ende 2026. 

Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 24.11.2025 wurden Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG verlängert. Die Erlasse stellen klar, dass die erweiterte Kürzung nicht versagt wird, wenn Wohnungsunternehmen im Rahmen der Flüchtlingshilfe Räume unentgeltlich oder verbilligt überlassen. Diese Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.12.2026 und trägt dazu bei, die steuerliche Entlastung für entsprechende Fälle über das Jahr 2026 hinaus fortzuführen (Ländererlasse vom 24.11.2025).

Die Volltexte der BMF-Schreiben sowie der Ländererlass stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben vom 04.12.2025 kommen Sie hier

Direkt zum BMF-Schreiben vom 05.12.2025 kommen Sie hier.

Direkt zu dem Ländererlass kommen Sie hier.