Der VI. BFH-Senat folgt den verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Aussetzungszinsen. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewährte er Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab 2019, jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Spreizung zwischen der Zinshöhe für Aussetzungszinsen und der für Nachzahlungszinsen.
Wie berichtet legte der VIII. BFH-Senat wegen verfassungsrechtlicher Zweifel dem BVerfG die Frage zur Klärung vor, ob der gesetzliche Zinssatz für Aussetzungszinsen in Höhe von 6 Prozent seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 verfassungswidrig ist (BFH-Beschluss vom 08.05.2024, VIII R 9/23, vgl. EY-Steuernachricht vom 22.08.2024).
Davon ausgehend gewährt nun der VI. BFH-Senat die Aussetzung der Vollziehung (AdV) für Zinszeiträume ab 01.01.2019. Allerdings gewährt der BFH die AdV nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Zinssätze bei AdV-Zinsen (jährlich 6 Prozent) und Nachzahlungszinsen (jährlich 1,8 Prozent) und damit in Höhe von 0,35 Prozent für jeden Monat (entsprechend 4,2 Prozent jährlich). Nur insoweit greifen laut VI. Senat die vom VIII. Senat im o.g. Vorlagebeschluss angeführten Argumente im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe (Niedrigzinsphase/Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Nachzahlungszinsen). Diese Argumente greifen laut VI. Senat auch über die beim VIII. Senat genannte zeitliche Grenze (15.04.2021) hinaus. Daher gewährte der VI. Senat die AdV zeitlich bis zum konkret betroffenen Zinsende (27.03.2023), und zwar unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt genau die Niedrigzinsphase geendet hat (BFH-Beschluss vom 24.10.2024, VI B 35/24 (AdV)).
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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