Die Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen vom 04.12.2025 zur Grundsteuer B in nordrhein-westfälischen Kommunen sind für Eigentümer von Nichtwohngrundstücken von großer Bedeutung. Eigentümer von unbebauten Grundstücken und Gewerbegrundstücken, die von differenzierten Hebesätzen betroffen sind, sollten prüfen, ob für sie Handlungsbedarf besteht.
Das VG Gelsenkirchen hat festgestellt, dass die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgesetzten, höheren Grundsteuer-Hebesätze für Nichtwohngrundstücke (einschließlich unbebauter Grundstücke) gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Die Kammer gab den klagenden Eigentümern von Nichtwohngrundstücken recht und hob deren Grundsteuerbescheide auf. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die höheren Hebesätze die Eigentümer von Nichtwohngrundstücken ohne einen rechtlich tragfähigen Grund gegenüber Eigentümern von Wohngrundstücken benachteiligen. Nach Überzeugung des Gerichts reichen rein fiskalische Gründe – wie der Zweck, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer zu sichern oder Wohnnebenkosten zu reduzieren – nicht als Rechtfertigung für die erhöhten Hebesätze zulasten der Nichtwohngrundstücke aus. Die Urteile sind derzeit noch nicht rechtskräftig. Die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugelassen.
Handlungsempfehlung:
Angesichts dieser Rechtsprechung sollten Eigentümer von unbebauten Grundstücken oder Nichtwohngrundstücken (in der Regel Gewerbegrundstücke) in Gemeinden, die differenzierte Hebesätze festgesetzt haben, erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen:
- Grundsteuerbescheid prüfen: Sobald Ihnen ein neuer Grundsteuerbescheid zugestellt wird, prüfen Sie diesen umgehend auf die Höhe des angewandten Hebesatzes. Sollte dieser für Ihr Nichtwohngrundstück höher sein als der Hebesatz für Wohngrundstücke, ist eine detaillierte Prüfung der Bescheide dringend anzuraten.
- Rechtsbehelf einlegen: Legen Sie gegen Bescheide, die auf einem erhöhten, differenzierten Hebesatz basieren, fristgerecht Widerspruch ein. Nur so verhindern Sie die Bestandskraft des Bescheids, falls die Urteile des VG Gelsenkirchen in höheren Instanzen bestätigt werden sollten. Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht generell kostenlos ist. Nur wenn der Widerspruch erfolgreich ist, dürften keine Gebühren anfallen. Ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen können, hängt vom jeweiligen Einzelfall und den einschlägigen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und ggfs. den jeweiligen Landesgesetzen, u.U. sogar kommunalen Regelungen, ab. Nach derzeitiger Einschätzung erscheint ein etwaiges Kostenrisiko jedoch überschaubar, sodass dies allein nicht gegen die Einlegung eines Widerspruchs sprechen sollte.
- Bekanntmachungsform beachten: Beachten Sie, in welcher Form die Grundsteuer durch die Gemeinde festgesetzt wird. Gemeinden können die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen. In diesem Fall muss ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist (in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe) Widerspruch eingelegt werden, um Ihre Rechte zu wahren.
- Auswirkung in anderen Bundesländern: Die rechtlichen Bedenken des VG Gelsenkirchen betreffen die grundsätzliche Zulässigkeit der Hebesatzdifferenzierung für denselben Steuergegenstand (Grundsteuer B) und sind daher auch für Eigentümer in anderen Bundesländern relevant, in denen Gemeinden die Möglichkeit haben, differenzierte Hebesätze festzusetzen. Dies ist, neben Nordrhein-Westfalen, in Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein möglich.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine vorläufige Analyse ausschließlich auf Basis der Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen handelt. Die Urteile wurden bisher nicht veröffentlicht.
Die Pressemitteilung des VG steht Ihnen auf der Seite der Justiz NRW zur Verfügung.
Direkt zur Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen kommen Sie hier.