Widerrufene Schenkungen: Steuervergünstigungen leben weiter

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Insbesondere im Rahmen der Nachfolgeplanung spielen Widerrufsrechte in Schenkungsverträgen eine Rolle, um auf spätere familiäre oder gesetzliche Veränderungen reagieren zu können. Für bis zum Widerruf angefallene und beim Beschenkten verbleibende Bereicherungen stellt sich u.a. die Frage nach der Weiternutzung von besonderen erbschaftsteuerlichen Begünstigungen. Der BFH bejaht dies für einen aus einem Widerruf resultierenden fiktiven Nießbrauch. 

Schenkungen können unter dem Vorbehalt eines Widerrufs vereinbart werden. Soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts (etwa aufgrund eines vertraglich vereinbarten Widerrufs) herausgegeben werden muss, erlischt rückwirkend die ursprünglich entstandene Schenkungsteuer, § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Für den Zeitraum, für den dem Beschenkten die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, ist er (fiktiv) wie ein Nießbraucher zu behandeln § 29 Abs. 2 ErbStG. Insoweit verbleibt es bei einer (schenkungsteuerbaren) Bereicherung.

Im dem vom BFH entschiedenen Fall übertrug der Vater seiner Tochter zunächst im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise Unterbeteiligungen an seinen KG-Beteiligungen und behielt sich dabei vertraglich ein Widerrufsrecht für bestimmte Fälle vor (Geburt eines weiteren Kindes, erbschaftsteuerliche Gesetzesänderungen). Nach Eintritt beider Widerrufsgründe erklärte der Vater den (teilweisen) Widerruf und vereinbarte die Rückübertragung. Die bis dahin erzielten Nutzungen verblieben bei der Tochter. 

Das Finanzamt änderte daraufhin die ursprüngliche Schenkungsteuerfestsetzung auf die aufgrund des fiktiven Nießbrauchs verbleibende Bereicherung nach § 29 Abs. 2 ErbStG. Dabei versagte das Finanzamt aber die (ursprünglich für die KG-Unterbeteiligungen gewährte) Steuervergünstigung (§ 13a ErbStG). Zur Begründung führte es an, dass § 29 Abs. 2 ErbStG einen eigenständigen Besteuerungstatbestand begründe. Aufgrund des Widerrufs sei die Mitunternehmerstellung der Tochter rückwirkend entfallen. Zum anderen könne ein „fiktiver Nießbrauch“ eine solche auch nicht begründen. 

Dem widersprach der BFH mit Urteil vom 19.03.2025 (II R 34/22). Die steuerliche Behandlung als fiktive Nießbraucherin führe laut BFH nicht dazu, dass die zuvor bestehende Mitunternehmerstellung der Tochter als Beschenkte rückwirkend entfällt und damit die Steuerbegünstigung versperrt wird. Die Norm des § 29 Abs. 2 ErbStG schaffe keinen neuen Erwerbstatbestand, sondern bestimme lediglich, dass die Steuer nach § 29 Abs. 1 ErbStG nur für den Teil entfällt, der tatsächlich zurückgegeben wurde. Insoweit bestehe der ursprüngliche Erwerb einer Mitunternehmerbeteiligung in geminderten Umfang weiter und damit auch die Begünstigung. 

Auch wenn das Urteil zur früheren Gesetzesfassung des § 13a ErbStG erging, dürften die Aussagen auch für die jetzige Fassung und auch auf andere sachliche Begünstigungen übertragbar sein.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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