Zeitpunkt der Begründung einer Kapitalforderung

Seit Einführung der Abgeltungsteuer ist der aus dem endgültigen Ausfall einer Darlehensforderung oder aus dem Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung resultierende Verlust steuerlich anzuerkennen. Entscheidend ist hierfür, dass Kapitalforderungen nach dem 31.12.2008 begründet worden sind. Der BFH stellt nun klar, dass eine Kapitalforderung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begründet ist. Nicht entscheidend ist somit die Auszahlung der Darlehenssumme. 

Der aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung resultierende Verlust ist seit Einführung der Abgeltungsteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuermindernd im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Dies gilt gem. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG jedoch nur für Kapitalforderungen, die nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begründet wurden. Der BFH hat nun konkretisiert, zu welchem Zeitpunkt der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung angeschafft oder begründet ist. 

Im Urteilsfall wurde der Vertrag über das vom Kläger gewährte Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, für die er auch tätig war, am 01.01.2008 vereinbart, wobei Abruf und Rückzahlung der Darlehenssumme jederzeit möglich war. Ab 2011 war der Kläger zudem Alleingesellschafter dieser Kapitalgesellschaft. In 2014 kam es vorübergehend sogar zu einer Übertilgung durch die Kapitalgesellschaft. Im Streitjahr 2018 verzichtete der Gesellschafter auf seine Rückzahlungsforderung. Die Finanzverwaltung erkannte die Berücksichtigung des Verlusts im Rahmen der Veranlagung nicht an. Die Kapitalforderung sei bereits mit Vertragsabschluss am 01.01.2008 begründet worden. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG finde daher keine Anwendung. 

Mit Urteil vom 18.06.2024 (VIII R 25/23) stimmte der BFH dem im Ergebnis zu. Die Kapitalforderung werde laut BFH mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags begründet. Maßgebend ist somit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nicht entscheidend sei hingegen die Auszahlung der Darlehenssumme. Auch hat die Übertilgung im Jahr 2014 nach Auffassung des BFH nicht zum Erlöschen der bis dato bestehenden und zum Begründen einer neuen Kapitalforderung geführt. Mangels Feststellungen konnte offenbleiben, ob bei Vorliegen eines Kontokorrents etwas anders gelten könnte.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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