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Die Frage nach der Möglichkeit einer passiven Entstrickung wird seit Jahren in der Fachliteratur kontrovers diskutiert. Nun hatte der BFH die Gelegenheit, Stellung zu beziehen. Da die Beantwortung dieser Frage für den zu entscheidenden Sachverhalt nicht notwendig war, blieb sein klares Bekenntnis vorerst aus. Allerdings stellte er für die Altfassung des § 6 AStG klar, dass die aus der Wegzugsbesteuerung resultierenden Gewinne unmittelbar vor Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts zu realisieren sind und stellt sich damit gegen die bisherige Verwaltungspraxis.
Im Urteil vom 16.04.2024 (IX R 38/21) hatte der BFH zu entscheiden, ob im Veranlagungszeitraum 2013 eine Gewinnrealisierung aufgrund der Wegzugsbesteuerung zu erfolgen hat. Im zu entscheidenden Fall hielt der Kläger Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG an einer spanischen Kapitalgesellschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus einer Immobilie bestand („Immobilienkapitalgesellschaft“).
Die Änderung des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens zum 01.01.2013 bewirkte aus Sicht der Finanzverwaltung eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobilienkapitalgesellschaften, die seither auch im Quellenstaat besteuert werden dürfen. Daher setzte die Finanzverwaltung im Streitjahr 2013 einen Gewinn auf Basis des Ersatztatbestands zur Wegzugsbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG a.F.) fest.
Der BFH sah keine materiell-rechtliche Grundlage für eine solche Gewinnrealisierung im Veranlagungszeitraum 2013. Eine Besteuerung könne laut BFH im konkreten Fall ohnehin nur im Veranlagungszeitraum 2012 erfolgen, da die Berücksichtigung des Gewinns aus dem Wegzugsteuertatbestand in der letzten juristischen Sekunde vor Eintritt der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts vorzunehmen sei. Damit wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 26.10.2018, BStBl. I 2018, 1104, Tz. 1), die als maßgeblichen Zeitpunkt für die Erfassung eines solchen Gewinns die erste logische Sekunde nach der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ansah. Das Verständnis des BFH ist für die im Zuge der Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) erfolgte Neuregelung des § 6 AStG auch gesetzlich verankert worden. Diese Gesetzesänderung ist aus Sicht des BFH folglich eine reine Klarstellung der bereits zuvor geltenden Rechtslage.
Zur bislang ungeklärten Frage, ob eine bloße Änderung des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens die Wegzugsbesteuerung auslösen kann (sogenannte passive Entstrickung), musste der BFH vorliegend nicht mehr entscheiden.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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