Zuckergetränkesteuer: Nächster Schritt auf dem Weg zum Gesetz

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Nachdem bereits Anfang Oktober ein inoffizieller Entwurf für eine Zuckergetränkesteuer die Runde machte, liegt nun ein konkreter Änderungsantrag der Regierungsfraktionen vor. Mit der Billigung durch das Regierungskabinett vom 14.10.2026 soll das Vorhaben nun im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum sog. Haushaltbegleitgesetz 2027 umgesetzt werden.

Kernelement bleibt die Besteuerung gezuckerter Getränke ab 5 g Gesamtzucker je 100 ml. Im Gegensatz zum inoffiziell veröffentlichten Entwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 01.10.2026) sieht die aktuelle Version nur noch eine zweistufige (anstatt dreistufige) Ausgestaltung vor, sodass ab einem Zuckergehalt von 5 g Gesamtzucker je 100 ml eine Steuer von 0,26 Euro/Liter bzw. ab 8 g je 100 ml eine Steuer von 0,32 Euro/Liter anfallen würde. Sirup und Konzentrat sollen weiterhin anhand des auf der Packung angegebenen Mischverhältnisses besteuert werden. Die bisher bekannten Ausnahmen für ungezuckerte Säfte, Milch und bestimmte pflanzliche sowie alkoholfreie Alternativgetränke sollen bestehen bleiben. 

In der Umsetzung hält der nun vorliegende Entwurf an der Ausgestaltung der Steuer nach der klassischen Verbrauchsteuersystematik mit Steuerlagern und Steueraussetzungsverfahren sowie Sonderregelungen für Beförderungen/Importe fest. Damit würde sich die Steuerpflicht grundsätzlich auf Hersteller bzw. Großhändler der o.g. Produkte erstrecken.  

Allerdings sollen kleine unabhängige Betriebe, welche ein jährliches Produktionsvolumen von 70.000 Litern an zuckerhaltigen Erfrischungsgetränken nicht überschreiten, von der Regelung ausgenommen sein. Der Begriff der Unabhängigkeit orientiert sich laut Begründung zu dem Gesetzesentwurf am Biersteuerrecht. Die Bundesregierung plant, diese Ausnahme auf Getränkeproduzenten mit einer jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1 Mio. Litern auszuweiten. Dieses Vorhaben steht allerdings unter Vorbehalt, da dies nur mit Zustimmung der EU-Kommission möglich ist. 

Das Bundeskabinett hat den neuen Entwurf der Zuckergetränkesteuer am 14.10.2026 als sogenannte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass diese die Zuckergetränkesteuer im Laufe der parlamentarischen Beratungen ggf. in geänderter Form als zusätzlichen Artikel in das Haushaltsbegleitgesetz 2027 aufnehmen. Das Gesetzgebungsverfahren soll zusammen mit dem Bundeshaushalt 2027 bis Ende 2027 abgeschlossen sein.


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Stand: Referentenentwurf

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