Zusätzlichkeitserfordernis bei steuerfreien Sonderzahlungen durch Arbeitgeber

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Steuer- und sozialabgabenfreie Prämien, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden müssen, dürfen laut BFH auf andere, ebenfalls freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Dies entschied der BFH zur „Corona-Prämie“. Die Ausführungen dürften jedoch auch für andere Prämien bedeutsam sein.

Update (08.05.2026): Wider Erwarten hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.05.2026 dem 9. StBerÄndG nicht zugestimmt. Damit ist vorerst auch die bereits vom Bundestag beschlossene Entlastungsprämie blockiert. Es bleibt abzuwarten, ob es durch eine Einigung in einem (noch anzustoßenden) Vermittlungsverfahren zu einer steuer- und sozialabgabenfreien Prämie kommt. 

In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber vor allem mit der Corona-Prämie (01.03.2020 bis 30.06.2021, maximal 1.500 Euro, § 3 Nr. 11a EStG) und der Inflationsausgleichsprämie (26.10.2022 bis 31.12.2024, maximal 3.000 Euro, § 3 Nr. 11c EStG) Möglichkeiten geschaffen, aufgrund besonderer Umstände steuer- und sozialabgabenfreie Leistungen an eine breite Masse von Arbeitnehmern auszuzahlen. Erforderlich war stets, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Zu diesem so genannten Zusätzlichkeitserfordernis hat sich nun der BFH in einer aktuellen Entscheidung geäußert (BFH-Urteil v. 21.01.2026, VI R 25/24). 

Im Ausgangsfall zahlte ein Arbeitgeberunternehmen im Streitjahr 2020 zwei steuer- und sozialabgabenfreie Corona-Sonderzahlungen an seine Arbeitnehmer. Die in 2020 vorgesehenen (und wie in den Vorjahren unter Freiwilligkeitsvorbehalt stehenden) Urlaubsgeld- und Bonuszahlungen ersetzte der Arbeitgeber anteilig durch die Corona-Prämie. In der Gesamtbetrachtung erhielten die Arbeitnehmer aufgrund der Steuerfreiheit der Corona-Prämie damit höhere Nettobeträge als in den Vorjahren. Das Finanzamt vertrat infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung jedoch die Auffassung, die Corona-Sonderzahlungen hätten nicht steuerfrei ausgezahlt werden dürfen. Sie seien weder zusätzlich noch aufgrund der besonderen Arbeitssituation währen der Pandemie geleistet worden. Auch störte sich das Finanzamt daran, dass die Corona-Prämie in denselben Lohnzahlungszeiträumen ausgezahlt wurde, wie Urlaubsgeld und Bonus in den Vorjahren. 

Der BFH folgt dieser Auffassung nicht. Für die Steuerfreiheit sei maßgeblich, dass die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werde. Eine im Einzelfall zu belegende Belastung des Arbeitnehmers sei nicht erforderlich. Auch das Zusätzlichkeitserfordernis sah der BFH als erfüllt an. Selbst der mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführte § 8 Abs. 4 EStG, der das Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich regelt und etwa Anrechnungen auf den Arbeitslohnanspruch in diesem Zusammenhang versagt, stehe der Anrechnung auf andere freiwillige Zusatzleistungen nicht entgegen. Der BFH konnte daher auf die Prüfung verzichten, ob die Regelung des § 8 Abs. 4 EStG auf die streitgegenständlichen Lohnzahlungszeiträume bereits anzuwenden ist. 

Freiwillige Leistungen wie Urlaubsgeld oder variable Boni stellen aus Sicht des BFH keinen ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dar, sodass im Ergebnis deren (anteilige) Umwandlung zu einer steuerfreien Prämie möglich ist. Die Entscheidung sollte auch für später in § 3 Nr. 11 EStG hinzugekommene Prämien, etwa der Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG (vgl. EY PAS-Newsletter v. 12.07.2023) sowie für weitere vom Arbeitgeber gewährte Leistungen mit entsprechendem Zusätzlichkeitserfordernis von Bedeutung sein. Die Urteilsgrundsätze hätten auch auf die vom Bundestag bereits beschlossene Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro (§ 3 Nr. 11d EStG, vgl. EY PAS-Newsletter v. 24.04.2026) übertragbar sein können, doch hat der Bundesrat dieser am 08.05.2026 nicht zugestimmt. Es bleibt abzuwarten, ob es durch eine Einigung in einem (noch anzustoßenden) Vermittlungsverfahren zu einer neuerlichen steuer- und sozialabgabenfreien Prämie kommt.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

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