4 Minuten Lesezeit 9 August 2023

Die EU hat einen finalen Entwurf für die Überarbeitung der Eigenkapitalverordnung und ­richtlinie (CRR III/CRD VI) veröffentlicht.

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Kompromiss mit Folgen: Was nun bei CRR III und CRD VI zu beachten ist

Von Max Weber

EY Germany FSO Consulting Partner and EY EMEIA Climate Change Risk Pillar Lead, EY Consulting GmbH | Deutschland

Leiter der FSRM Services in Deutschland Sponsoringpartner für Climate Change Risk in EMEIA Glücklich verheiratet, drei Kinder. Lebt in Stuttgart.

4 Minuten Lesezeit 9 August 2023

Die EU hat einen finalen Entwurf für die Überarbeitung der Eigenkapitalverordnung und ­richtlinie (CRR III/CRD VI) veröffentlicht.

Überblick

  • Es gibt nun eine vorläufige Einigung über das EU-Bankenpaket zur Finalisierung von Basel III.
  • Wann die neuen Regeln in Kraft treten, hängt von der Veröffentlichung der CRR III und der CRD VI im Europäischen Amtsblatt ab.
  • Der Output Floor soll auf Institutsebene berechnet und angewendet werden.

Am 27. Juni 2023 verkündeten die Trilog-Beteiligten der EU-Kommission, des EU-Rates und des EU-Parlaments eine vorläufige Einigung über das EU-Bankenpaket zur Finalisierung von Basel III. Wenngleich technische Details noch ausstehen, konnten sich die beteiligten Parteien doch noch vor der Sommerpause auf einen politischen Kompromiss unter der schwedischen Ratspräsidentschaft verständigen. Dieser sieht einige wesentliche Eckpunkte zu Regelungen vor, die bis zuletzt noch kontrovers diskutiert wurden. Damit befindet sich der Regeltext in den finalen Zügen, der Anwendungszeitpunkt wiederum hängt maßgeblich von der Veröffentlichung der CRR III (Capital Requirements Regulation) und der CRD VI (Capital Requirements Directive) im Europäischen Amtsblatt ab.

Hinsichtlich eines der strittigsten Punkte, des Output Floor (Eigenmitteluntergrenze), soll dieser, entgegen den Bestimmungen des Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) und den ursprünglichen Vorschlägen der EU-Kommission, auf Institutsebene und somit nicht (nur) auf der höchsten Konsolidierungsebene in der EU berechnet und angewendet werden. Ob es Öffnungsklauseln geben wird, die mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden eine Anwendung auf (teil-)konsolidierter Ebene ermöglichen, ist offen. Durch diese Änderung geraten insbesondere Institute in Zugzwang, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Säule I interne Modelle verwenden und Tochterunternehmen eines Instituts in einem Mitgliedstaat oder eines EU-Instituts sind. Damit etabliert sich der Output Floor zusehends als bindende Kapitalanforderung und rückt die Nicht-Modelle-Verfahren in den Vordergrund. Mögliche Maßnahmen zur RWA- (Gesamtrisikobetrag) und Kapitaleffizienz werden sich folglich an den einschlägigen Standardverfahren messen müssen.

Hinsichtlich eines der strittigsten Punkte, des Output Floor (Eigenmitteluntergrenze), soll dieser, entgegen den Bestimmungen des Basel Committee on Banking Supervision und den ursprünglichen Vorschlägen der EU-Kommission, auf Institutsebene berechnet und angewendet werden.

Dies betrifft insbesondere das Kreditausfallrisiko, das regelmäßig den größten Anteil am RWA eines Instituts ausmacht. So müssen beispielsweise Institute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) verwenden, ihre Regelverarbeitung anpassen, um IRBA- und KSA-spezifische (KSA = Kreditrisikostandardansatz) Änderungen nachzuziehen. Gleichzeitig müssen sie einen parallelen Verarbeitungsstrang etablieren, der das Kreditbuch der Bank vollständig im (neuen) KSA abbildet. Dabei ist zu beachten, dass die CRR III für IRBA-Portfolios, die für Zwecke des Output Floor im KSA zu berechnen sind, diverse Übergangsbestimmungen vorsieht. Diese können von denjenigen Regelungen abweichen, die für gleichartige originäre KSA-Forderungen gelten. Beide Verarbeitungsstränge sind am Ende für Zwecke der Meldung und der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen wieder zusammenzuführen.

Krypto-Assets im Fokus

Ein Diskussionspunkt, der erst in den Trilog-Verhandlungen durch das EU-Parlament eröffnet wurde, betrifft die aufsichtsrechtliche Behandlung von Krypto-Assets, die zusehends in den Fokus der Aufsichtsbehörden geraten. So einigten sich die beteiligten Parteien auf eine Offenlegungspflicht für Krypto-Assets von Instituten. Auf spezifische Regelungen zur (übergangsweisen) Unterlegung dieser Vermögenswerte wurde mit Verweis auf die ausstehenden Standards durch das BCBS verzichtet. Vielmehr soll die EU-Kommission auf der Basis der internationalen Vorgaben sofern verabschiedet zu einem Legislativvorschlag zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Krypto-Assets aufgefordert werden.

ESG spielt prominente Rolle

Ein Querschnittsthema, das bei den Diskussionen eine wichtige Rolle gespielt hat, ist die Integration von ESG-Faktoren und -Risiken in die Regelwerke von Richtlinie und Verordnung. In den Verhandlungen zu der Verordnung ging es nicht nur um den „Green Supporting Factor“, für den der Prüfauftrag an die European Banking Authority (EBA) bestätigt wurde. Es werden zum Beispiel erstmalig Definitionen in Bezug auf „E“, „S“ and „G“ in die Verordnung aufgenommen, die Auswirkungen von ESG-Faktoren und -Risiken sind bei der Bewertung von Sicherheiten zu berücksichtigen und für Handelsbuchpositionen im EU-Emissionshandelssystem wurde ein niedrigerer Gewichtungsfaktor von 40 Prozent festgelegt.

In die Richtlinie sollen Bezugnahmen zu ESG-Faktoren und -Risiken insbesondere zu den Regeln hinsichtlich der Unternehmensführung und der Strategie aufgenommen werden. Dabei wird den Banken bei der Erreichung der EU-Klimaziele bis 2050 und anderer Umweltziele eine wichtige Rolle zugewiesen.

In die Richtlinie sollen Bezugnahmen zu ESG-Faktoren und -Risiken insbesondere zu den Regeln hinsichtlich der Unternehmensführung und der Strategie aufgenommen werden. Dabei wird den Banken eine wichtige Rolle zugewiesen bei der Erreichung der EU-Klimaziele bis 2050 und anderer Umweltziele, die diese mit bei ihrer strategischen Ausrichtung berücksichtigen müssen.

Zudem sollen in der Richtlinie Regelungen zur Beaufsichtigung von „Third Country Branches“ aufgenommen werden; diese bedürfen zukünftig einer Zulassung und unterliegen einem an die EU-Bankenregulierung angelehnten Aufsichtsregime, wobei es unter anderem Ausnahmen für solche Zweigstellen geben soll, die nur im Rahmen spezifischer Kundenanfragen in der EU agieren. Des Weiteren sollen als „fit & proper“ bezeichnete Anforderungen an die Leitungsorgane, die bereits durch EBA-Leitlinien formuliert sind, in der Richtlinie kodifiziert werden.

Co-Autor: Ralf Backé

Fazit

Die EU steht kurz vor dem Abschluss der weltweit vereinbarten Basel-III-Reformen. Grundlage dafür ist eine vorläufige Einigung über Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie CRD VI und der Eigenkapitalverordnung CRR III. Final fehlt jetzt nur noch, dass die neuen Regeln vom EU-Rat und EU-Parlament bestätigt werden.

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