Hinsichtlich eines der strittigsten Punkte, des Output Floor (Eigenmitteluntergrenze), soll dieser, entgegen den Bestimmungen des Basel Committee on Banking Supervision und den ursprünglichen Vorschlägen der EU-Kommission, auf Institutsebene berechnet und angewendet werden.
Dies betrifft insbesondere das Kreditausfallrisiko, das regelmäßig den größten Anteil am RWA eines Instituts ausmacht. So müssen beispielsweise Institute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) verwenden, ihre Regelverarbeitung anpassen, um IRBA- und KSA-spezifische (KSA = Kreditrisikostandardansatz) Änderungen nachzuziehen. Gleichzeitig müssen sie einen parallelen Verarbeitungsstrang etablieren, der das Kreditbuch der Bank vollständig im (neuen) KSA abbildet. Dabei ist zu beachten, dass die CRR III für IRBA-Portfolios, die für Zwecke des Output Floor im KSA zu berechnen sind, diverse Übergangsbestimmungen vorsieht. Diese können von denjenigen Regelungen abweichen, die für gleichartige originäre KSA-Forderungen gelten. Beide Verarbeitungsstränge sind am Ende für Zwecke der Meldung und der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen wieder zusammenzuführen.
Krypto-Assets im Fokus
Ein Diskussionspunkt, der erst in den Trilog-Verhandlungen durch das EU-Parlament eröffnet wurde, betrifft die aufsichtsrechtliche Behandlung von Krypto-Assets, die zusehends in den Fokus der Aufsichtsbehörden geraten. So einigten sich die beteiligten Parteien auf eine Offenlegungspflicht für Krypto-Assets von Instituten. Auf spezifische Regelungen zur (übergangsweisen) Unterlegung dieser Vermögenswerte wurde mit Verweis auf die ausstehenden Standards durch das BCBS verzichtet. Vielmehr soll die EU-Kommission auf der Basis der internationalen Vorgaben sofern verabschiedet zu einem Legislativvorschlag zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Krypto-Assets aufgefordert werden.
ESG spielt prominente Rolle
Ein Querschnittsthema, das bei den Diskussionen eine wichtige Rolle gespielt hat, ist die Integration von ESG-Faktoren und -Risiken in die Regelwerke von Richtlinie und Verordnung. In den Verhandlungen zu der Verordnung ging es nicht nur um den „Green Supporting Factor“, für den der Prüfauftrag an die European Banking Authority (EBA) bestätigt wurde. Es werden zum Beispiel erstmalig Definitionen in Bezug auf „E“, „S“ and „G“ in die Verordnung aufgenommen, die Auswirkungen von ESG-Faktoren und -Risiken sind bei der Bewertung von Sicherheiten zu berücksichtigen und für Handelsbuchpositionen im EU-Emissionshandelssystem wurde ein niedrigerer Gewichtungsfaktor von 40 Prozent festgelegt.
In die Richtlinie sollen Bezugnahmen zu ESG-Faktoren und -Risiken insbesondere zu den Regeln hinsichtlich der Unternehmensführung und der Strategie aufgenommen werden. Dabei wird den Banken bei der Erreichung der EU-Klimaziele bis 2050 und anderer Umweltziele eine wichtige Rolle zugewiesen.
In die Richtlinie sollen Bezugnahmen zu ESG-Faktoren und -Risiken insbesondere zu den Regeln hinsichtlich der Unternehmensführung und der Strategie aufgenommen werden. Dabei wird den Banken eine wichtige Rolle zugewiesen bei der Erreichung der EU-Klimaziele bis 2050 und anderer Umweltziele, die diese mit bei ihrer strategischen Ausrichtung berücksichtigen müssen.
Zudem sollen in der Richtlinie Regelungen zur Beaufsichtigung von „Third Country Branches“ aufgenommen werden; diese bedürfen zukünftig einer Zulassung und unterliegen einem an die EU-Bankenregulierung angelehnten Aufsichtsregime, wobei es unter anderem Ausnahmen für solche Zweigstellen geben soll, die nur im Rahmen spezifischer Kundenanfragen in der EU agieren. Des Weiteren sollen als „fit & proper“ bezeichnete Anforderungen an die Leitungsorgane, die bereits durch EBA-Leitlinien formuliert sind, in der Richtlinie kodifiziert werden.
Co-Autor: Ralf Backé
Fazit
Die EU steht kurz vor dem Abschluss der weltweit vereinbarten Basel-III-Reformen. Grundlage dafür ist eine vorläufige Einigung über Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie CRD VI und der Eigenkapitalverordnung CRR III. Final fehlt jetzt nur noch, dass die neuen Regeln vom EU-Rat und EU-Parlament bestätigt werden.