Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern ist stets nichtig, wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierzu zählen auch die neuen Anforderungen zur Besetzung mit mindestens einer Frau und einem Mann, vgl. § 76 Abs. 3a Satz 2 AktG n. F. In diesen Fällen bleibt die entsprechende Vorstandsposition (rechtlich) unbesetzt.
Unverändert bleiben die Pflicht zur Einhaltung der Geschlechterquote im Aufsichtsrat nach §§ 96 Abs. 2, 3 AktG von 30 Prozent für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen sowie die Festlegung von (selbstbestimmten) Zielgrößen nach §§ 111 Abs. 5, 76 Abs. 4 AktG n. F. für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand sowie den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands in allen börsennotierten oder (paritätisch/drittelparitätisch) mitbestimmten Unternehmen nach DrittelbG bzw. MitbestG – soweit keine strengeren Anforderungen zu beachten sind.
Relative vs. absolute Angaben bei der Festlegung von Zielgrößen
Bei der Festlegung der (selbstbestimmten) Zielgrößen haben Aufsichtsrat und Vorstand mit Inkrafttreten des FüPoG II nun zu beachten, dass der angestrebte Frauenanteil beschrieben wird und bei einer relativen Angabe die Zielgrößen in Prozent jeweils einer vollen Personenzahl entsprechen. Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen ist keine zwingende Doppelangabe einer absoluten und relativen Zielgröße erforderlich. Die Neuregelung soll insbesondere die Zielgröße null verhindern. So ist es künftig unzulässig, den angestrebten Frauenanteil als eine Prozentangabe größer als null festzulegen, die nach mathematischem Abrunden de facto zu einer Festlegung einer angestrebten Frauenanzahl von null führt. Diese Formulierung findet sich analog auch für Leitungs- und Überwachungsgremien von GmbH und Genossenschaft: vgl. §§ 76 Abs. 4 Satz 2, 111 Abs. 5 Satz 2 AktG n. F., §§ 36 Satz 2, 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG n. F. sowie §§ 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GenG n. F.
Erweiterte Berichtspflichten im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung
Die seit dem FüPoG I bestehenden Berichtspflichten im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung werden für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahre um neue Anforderungen ergänzt.
Mindestbeteiligungsgebot
Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte AGs und SEs, die mindestens eine Frau und mindestens einen Mann als Vorstandsmitglied bestellen müssen, haben gem. § 289f Abs. 2 Nr. 5a HGB in der Erklärung zur Unternehmensführung anzugeben, ob die Gesellschaft im Bezugszeitraum das Mindestbeteiligungsgebot eingehalten hat, und wenn nicht, die Gründe hierfür zu nennen. Über § 289f Abs. 3 HGB gilt diese Vorschrift auch für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte KGaAs.
Null-Zielgröße
Mit Inkrafttreten des FüPoG II muss die Festlegung einer Zielgröße von null begründet werden (§§ 289f Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 HGB n. F.). Eine Zielgröße von null bleibt – unter Beachtung des Verschlechterungsgebots des FüPoG I – grundsätzlich weiterhin zulässig, soll allerdings nach Meinung des Gesetzgebers die absolute Ausnahme darstellen. Die Begründung einer Null-Zielgröße kann in Umfang und Detaillierungsgrad variieren, soll aber der interessierten Öffentlichkeit verständlich machen, dass sich Vorstand und/oder Aufsichtsrat sorgfältig mit der Festlegung befasst und Möglichkeiten abgewogen haben. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Begründung in der jährlichen Berichterstattung erkennen lassen muss, welche Umstände Vorstand bzw. Aufsichtsrat gewürdigt haben und wie sie gewichtet wurden. Eine Darlegung im Umfang von 100 bis 150 Wörtern sei hierfür im Regelfall ausreichend. Es wird ferner angeregt, in der Begründung Bezug auf die Personalstruktur und -strategie, Maßnahmen zur Personalgewinnung und die Beteiligung von Personalvertretern, insbesondere aus dem Bereich Gleichstellung, zu nehmen und/oder die Null-Zielgröße in das Gesamtkonzept der Frauenförderung im Unternehmen einzuordnen. Entsprechende Angaben sind jedoch optional und sollen lediglich als Hilfestellung dienen.
Sanktionen
Um den Regelungen Nachdruck zu verleihen, wird der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verschärft und wirksamer gestaltet. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft, die unvollständige oder fehlerhafte Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung machen, handeln nach § 334 Abs. 1 HGB n. F. ordnungswidrig und müssen ab nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahre mit einem Bußgeld rechnen. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben liegen etwa vor, wenn keine Zielgrößen festgelegt (und dann nicht veröffentlicht) wurden oder bei der Zielgröße null keine Begründung angegeben wird.