Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Damit entsteht eine deutliche Schnittstelle zur Marktgerechtheits- beziehungsweise Fair-Price-Prüfung. Beide Kontrollen sind jedoch nicht identisch. Eine Marktgerechtigkeitskontrolle beurteilt typischerweise, ob ein konkreter Preis innerhalb eines vertretbaren Marktkorridors liegt. Best Execution betrachtet demgegenüber das bestmögliche Gesamtergebnis einschließlich Kosten, Geschwindigkeit und Ausführungswahrscheinlichkeit. Welche Kontrollanforderungen parallel bestehen, hängt vom regulatorischen Anwendungsbereich und vom jeweiligen Geschäft ab. Bei MaRisk-pflichtigen Instituten kann die Marktgerechtigkeitskontrolle neben die Best-Execution-Überwachung treten. Die MaRisk ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bei der Marktgerechtigkeitskontrolle für ausgewählte über Börsen oder organisierte Märkte abgewickelte Geschäfte, sehen jedoch keinen pauschalen Verzicht vor.Bedeutende, unmittelbar von der EZB beaufsichtigte Institute fallen seit der 9. MaRisk-Novelle nicht mehr unter den MaRisk-Anwendungsbereich. Die Best-Execution-Anforderungen bleiben davon unberührt. Institute können Daten und Kontrollen integrieren, sollten die unterschiedlichen Schutzzwecke und Prüfaussagen aber weiterhin klar abgrenzen.
Auch spezifische Kundenweisungen werden präziser adressiert. Institute müssen transparent machen, inwieweit eine Weisung ihre Möglichkeit einschränkt, die eigenen Ausführungsgrundsätze anzuwenden. Die Weisung entbindet das Institut nur insoweit von seinen Pflichten, als sie die betreffende Ausführungsentscheidung tatsächlich vorgibt.
Monitoring und Governance: Von der formalen Prüfung zur Wirksamkeit
Die Verordnung verlangt Verfahren und Kriterien, mit denen Institute die Wirksamkeit ihrer Ausführungsarrangements und ihrer Policy überwachen und regelmäßig beurteilen. Ein tragfähiges Framework sollte sowohl transaktionsbezogene Kontrollen als auch aggregierte Analysen enthalten. Denkbar sind etwa Preisabweichungen, Total-Cost-Vergleiche, Fill Rates, Rejection Rates, Slippage, Ausführungsdauer und Abwicklungsfehler, jeweils differenziert nach Instrumentenklasse, Kundenkategorie und Ausführungsweg. Die Verordnung konkretisiert damit bestehende Best-Execution-Anforderungen und stellt höhere Erwartungen an den datenbasierten Nachweis ihrer tatsächlichen Wirksamkeit: Institute müssen ihre eigenen Daten nicht nur bereitstellen, sondern systematisch analysieren und als Grundlage für Untersuchungen, Eskalationen und gezielte Verbesserungsmaßnahmen nutzen.
Abweichungen sollten nicht nur berichtet, sondern anhand definierter Schwellenwerte untersucht und eskaliert werden. Wichtig ist zudem ein geschlossener Regelkreis: Erkenntnisse aus dem Monitoring müssen in die Überprüfung der Venue-Liste, der Faktorengewichtung, der Routing-Logik und der Kundendokumentation zurückfließen. Ohne dokumentierte Maßnahmen und Verantwortlichkeiten bleibt das Monitoring eine reine Messübung.
Für die Geschäftsleitung bedeutet dies, dass Best Execution nicht ausschließlich als Compliance-Thema betrachtet werden sollte. Die Geschäftsleiter benötigen eine adressatengerechte Sicht auf wesentliche Ausführungsrisiken, Datenlücken, Kontrollausnahmen und Maßnahmen. Compliance überwacht den regulatorischen Rahmen, der Fachbereich verantwortet die operative Umsetzung, Daten- und IT-Funktionen stellen die Evidenzbasis bereit und die Interne Revision beurteilt Design und Wirksamkeit des Gesamtsystems.