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Best Execution: Welche neuen Anforderungen ab 2028 gelten

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Best Execution wird ab 2028 datengetriebener: Institute müssen Policy, Venue-Auswahl, Monitoring und Governance enger verzahnen.


Überblick:

  • Die neuen Best-Execution-Regeln ab 2028 verlangen eine konsistente Verzahnung von Policy, Venue-Auswahl, Daten, Monitoring und Governance.
  • Mit dem Wegfall von RTS 27 und RTS 28 gewinnen interne Datenanalysen, Kontrollen und die Nachweisbarkeit der Ausführungsqualität an Bedeutung.
  • Institute sollten frühzeitig Gap-Analysen und Umsetzungsprogramme starten, um die Anforderungen bis Februar 2028 belastbar umzusetzen.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/825 konkretisiert die Europäische Union die Anforderungen an die Festlegung und Beurteilung der Wirksamkeit von Order Execution Policies. Die Verordnung wurde am 23. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am 12. August 2026 in Kraft und ist ab dem 12. Februar 2028 anzuwenden. Sie ergänzt Artikel 27 MiFID II und hebt zugleich die Delegierten Verordnungen (EU) 2017/575 und 2017/576, besser bekannt als RTS 27 und RTS 28, mit Wirkung zum Anwendungsbeginn auf.

Für Wertpapierfirmen ist die Reform mehr als eine redaktionelle Überarbeitung der Ausführungsgrundsätze. Sie konkretisiert, wie Finanzinstrumente für Zwecke der Orderausführung zu klassifizieren sind, nach welchen Kriterien Ausführungsplätze vorausgewählt werden, wie die Ausführungsqualität zu überwachen ist und welche Besonderheiten bei Kundenweisungen sowie bei der Ausführung gegen das eigene Buch zu berücksichtigen sind. Damit steigt der Anspruch an die Konsistenz zwischen Policy, tatsächlicher Ausführung, Datenanalyse und Governance.

Der Kern der Veränderung liegt in der praktischen Nachweisführung. Institute müssen weiterhin alle hinreichenden Maßnahmen treffen, um für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Künftig wird jedoch detaillierter vorgegeben, wie die zugrunde liegenden Entscheidungen zu strukturieren, zu dokumentieren und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen sind. Für Compliance, Handel, Operations, Datenmanagement und Interne Revision entsteht damit ein gemeinsames Transformationsfeld.


Für viele Häuser dürfte die größte Herausforderung künftig weniger in neuen regulatorischen Vorgaben als in der Verfügbarkeit geeigneter Daten, Vergleichsmaßstäbe und belastbarer Governance-Prozesse liegen.


Regulatorischer Hintergrund: Warum die EU Best Execution nachschärft

Die Neuregelung ist Teil der MiFID-II-/MiFIR-Überarbeitung. Der europäische Gesetzgeber reagiert damit auf die Erfahrung, dass standardisierte Veröffentlichungen allein nur eingeschränkt erkennen lassen, ob die konkrete Ausführungsstrategie eines Instituts tatsächlich wirksam ist. Die neuen technischen Standards setzen daher stärker bei den internen Entscheidungs-, Überwachungs- und Kontrollprozessen an.

Die Abschaffung von RTS 27 und RTS 28 darf deshalb nicht als Rücknahme der Best-Execution-Anforderungen verstanden werden. Zwar entfallen die bisherigen Berichte der Handelsplätze zur Ausführungsqualität und die jährlichen Top-5-Ausführungsplatzberichte der Institute. An ihre Stelle tritt jedoch kein regulatorisches Vakuum. Vielmehr gewinnen die interne Datenanalyse, die Begründung der Venue-Auswahl und die Fähigkeit, die Wirksamkeit der Ausführungsgrundsätze gegenüber Kunden und Aufsicht nachvollziehbar darzustellen, an Bedeutung.

Institute sollten ihre Umsetzungsprogramme daher nicht auf die Anpassung des Kundendokuments beschränken. Erforderlich ist eine End-to-End-Betrachtung von der Produkt- und Instrumentenklassifizierung über Routing- und Quote-Prozesse bis zur ex-post Überwachung und Eskalation.

Granularere Order Execution Policies

Die Order Execution Policy muss die relevanten Klassen von Finanzinstrumenten systematisch abbilden. Der Anhang der Verordnung unterscheidet hierzu insbesondere zwischen Eigenkapitalinstrumenten, Schuldinstrumenten, strukturierten Produkten, börsengehandelten und sonstigen Derivaten sowie weiteren Instrumentenkategorien. Entscheidend ist jedoch nicht allein die formale Zuordnung: Werden innerhalb einer Klasse unterschiedliche Ausführungsmethoden genutzt oder lässt sich die Ausführungsqualität auf dieser Ebene nicht wirksam beurteilen, müssen Institute geeignete Subklassen bilden. Für jede relevante Klasse oder Subklasse muss nachvollziehbar werden, welche Ausführungsplätze oder Unternehmen in Betracht kommen und wie die Ausführungsfaktoren priorisiert werden. Dabei sind insbesondere Kundenkategorie, Ordermerkmale, Finanzinstrument und Eigenschaften der verfügbaren Ausführungsplätze zu berücksichtigen. Pauschale Formulierungen ohne erkennbaren Bezug zum tatsächlichen Ausführungsmodell dürften künftig schwerer zu verteidigen sein.

Für Privatkunden bleibt das Gesamtentgelt aus Preis und ausführungsbezogenen Kosten von besonderer Bedeutung. Bei professionellen Kunden können abhängig von Order und Marktumfeld weitere Faktoren stärker ins Gewicht fallen. Entscheidend ist, dass die Gewichtung nicht nur beschrieben, sondern konsistent in Routing, Händlerentscheidungen und Monitoring operationalisiert wird.

Venue-Auswahl und Daten: Der Nachweis wird anspruchsvoller

Die Vorauswahl von Ausführungsplätzen wird zu einem zentralen Governance-Schritt. Institute müssen geeignete Plätze identifizieren und anhand objektiver Kriterien beurteilen, ob deren Auswahl dauerhaft das bestmögliche Ergebnis ermöglicht. Relevante Kriterien können unter anderem Ausführungsqualität, Kosten, Liquidität, Abwicklungswahrscheinlichkeit, Marktabdeckung und operative Belastbarkeit sein.

Für die regelmäßige Beurteilung sind geeignete Vergleichsdaten heranzuziehen. Die Verordnung berücksichtigt dabei Daten eines Consolidated Tape Providers, soweit diese für die jeweilige Instrumentenklasse verfügbar und geeignet sind. Alternativ können andere Datenquellen verwendet werden, wenn sie relevante Ausführungsbedingungen verlässlich und vergleichbar abbilden und entsprechend die Anforderungen an Vollständigkeit, Genauigkeit und Vergleichbarkeit erfüllen.. Ein verpflichtender Bezug von CTP-Daten für jedes Institut und jeden Anwendungsfall folgt daraus nicht automatisch.

Consolidated Tape Provider (CTP) auf einen Blick

Thema

Kurz erklärt

Was ist ein CTP?

Ein CTP bündelt Handelsdaten verschiedener Handelsplätze und schafft eine konsolidierte Sicht auf Marktpreise und Handelsaktivitäten.

Welche Daten?

Insbesondere Preise, Volumina, Zeitstempel und Informationen zu Ausführungsplätzen.

Einführung

Die EU führt Consolidated Tapes schrittweise für verschiedene Instrumentenklassen ein, beginnend mit ausgewählten Marktsegmenten.

Datenzugang

Der Bezug kann direkt über den jeweiligen Anbieter oder über bestehende Markt- und Datenprovider erfolgen.

Relevanz für Best Execution

CTP-Daten können als unabhängige Referenzquelle für die Beurteilung von Ausführungsqualität, Venue-Auswahl und Best-Execution-Kontrollen genutzt werden.


Die praktische Herausforderung liegt in der Datenarchitektur. Zeitstempel, Gebühren, Quotes, Venue-Informationen, Kundenkategorie, Ordermerkmale und Ausführungsergebnis müssen konsistent zusammengeführt werden. Für OTC- und weniger liquide Instrumente sind zudem Bewertungsmodelle, Datenhierarchien und dokumentierte Fallbacks erforderlich. Datenqualität wird damit zu einem Bestandteil des Regulatory Control Frameworks.

Eigenhandel, faire Preise und Kundenweisungen

Besondere Aufmerksamkeit gilt Situationen, in denen ein Institut Kundenaufträge durch Handel gegen das eigene Buch ausführt. In diesen Fällen müssen Interessenkonflikte, Preiskontrollen und die Auswahl des Ausführungsweges besonders belastbar ausgestaltet sein. Die Order Execution Policy soll erläutern, wie das Institut seine Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse erfüllt und welche Arrangements beziehungsweise Bewertungssysteme zur Sicherstellung eines fairen Preises eingesetzt werden.


Best Execution und Marktgerechtigkeitsprüfung sind nicht identisch.


Damit entsteht eine deutliche Schnittstelle zur Marktgerechtheits- beziehungsweise Fair-Price-Prüfung. Beide Kontrollen sind jedoch nicht identisch. Eine Marktgerechtigkeitskontrolle beurteilt typischerweise, ob ein konkreter Preis innerhalb eines vertretbaren Marktkorridors liegt. Best Execution betrachtet demgegenüber das bestmögliche Gesamtergebnis einschließlich Kosten, Geschwindigkeit und Ausführungswahrscheinlichkeit. Welche Kontrollanforderungen parallel bestehen, hängt vom regulatorischen Anwendungsbereich und vom jeweiligen Geschäft ab. Bei MaRisk-pflichtigen Instituten kann die Marktgerechtigkeitskontrolle neben die Best-Execution-Überwachung treten. Die MaRisk ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bei der Marktgerechtigkeitskontrolle für ausgewählte über Börsen oder organisierte Märkte abgewickelte Geschäfte, sehen jedoch keinen pauschalen Verzicht vor.Bedeutende, unmittelbar von der EZB beaufsichtigte Institute fallen seit der 9. MaRisk-Novelle nicht mehr unter den MaRisk-Anwendungsbereich. Die Best-Execution-Anforderungen bleiben davon unberührt. Institute können Daten und Kontrollen integrieren, sollten die unterschiedlichen Schutzzwecke und Prüfaussagen aber weiterhin klar abgrenzen.
 

Auch spezifische Kundenweisungen werden präziser adressiert. Institute müssen transparent machen, inwieweit eine Weisung ihre Möglichkeit einschränkt, die eigenen Ausführungsgrundsätze anzuwenden. Die Weisung entbindet das Institut nur insoweit von seinen Pflichten, als sie die betreffende Ausführungsentscheidung tatsächlich vorgibt.
 

Monitoring und Governance: Von der formalen Prüfung zur Wirksamkeit

Die Verordnung verlangt Verfahren und Kriterien, mit denen Institute die Wirksamkeit ihrer Ausführungsarrangements und ihrer Policy überwachen und regelmäßig beurteilen. Ein tragfähiges Framework sollte sowohl transaktionsbezogene Kontrollen als auch aggregierte Analysen enthalten. Denkbar sind etwa Preisabweichungen, Total-Cost-Vergleiche, Fill Rates, Rejection Rates, Slippage, Ausführungsdauer und Abwicklungsfehler, jeweils differenziert nach Instrumentenklasse, Kundenkategorie und Ausführungsweg. Die Verordnung konkretisiert damit bestehende Best-Execution-Anforderungen und stellt höhere Erwartungen an den datenbasierten Nachweis ihrer tatsächlichen Wirksamkeit: Institute müssen ihre eigenen Daten nicht nur bereitstellen, sondern systematisch analysieren und als Grundlage für Untersuchungen, Eskalationen und gezielte Verbesserungsmaßnahmen nutzen.
 

Abweichungen sollten nicht nur berichtet, sondern anhand definierter Schwellenwerte untersucht und eskaliert werden. Wichtig ist zudem ein geschlossener Regelkreis: Erkenntnisse aus dem Monitoring müssen in die Überprüfung der Venue-Liste, der Faktorengewichtung, der Routing-Logik und der Kundendokumentation zurückfließen. Ohne dokumentierte Maßnahmen und Verantwortlichkeiten bleibt das Monitoring eine reine Messübung.
 

Für die Geschäftsleitung bedeutet dies, dass Best Execution nicht ausschließlich als Compliance-Thema betrachtet werden sollte. Die Geschäftsleiter benötigen eine adressatengerechte Sicht auf wesentliche Ausführungsrisiken, Datenlücken, Kontrollausnahmen und Maßnahmen. Compliance überwacht den regulatorischen Rahmen, der Fachbereich verantwortet die operative Umsetzung, Daten- und IT-Funktionen stellen die Evidenzbasis bereit und die Interne Revision beurteilt Design und Wirksamkeit des Gesamtsystems.


Die zentrale Herausforderung ist nicht allein die Überarbeitung der Order Execution Policy. Entscheidend ist, ob ein Institut seine Ausführungsentscheidungen, Datenquellen und Kontrollergebnisse über den gesamten Prozess hinweg konsistent erklären und reproduzieren kann. Ein frühzeitiger Readiness-Check sollte deshalb Fachbereich, Compliance, Datenmanagement und Interne Revision gemeinsam einbeziehen.


Datenarchitektur und Vergleichsdaten: Die Evidenzbasis für Best Execution

Ein belastbarer Nachweis der Ausführungsqualität setzt voraus, dass Order-, Ausführungs-, Kosten- und Venue-Daten mit geeigneten Referenzdaten je Instrumentenklasse und gegebenenfalls Subklasse verknüpft werden. Die Referenzdaten müssen die am Markt erzielten Ausführungspreise vollständig und genau abbilden und mindestens die liquidesten Ausführungsplätze der jeweiligen Instrumentenklasse erfassen. Hierfür können verfügbare Daten eines Consolidated Tape Providers oder geeignete alternative externe Datenquellen verwendet werden.

Die betroffenen Institute benötigen daher eine zentrale Daten- und Evidenzbasis, in der die internen und externen Daten zusammengeführt und um Informationen zur Wertpapierabwicklung, beispielsweise zu Abwicklungsfehlern, ergänzt werden können. Die hierfür erforderliche Evidenzbasis setzt sich vereinfacht aus den nachfolgend dargestellten Datenbausteinen zusammen. 

Integrietre Datenbasis graphic

Für OTC-Ausführungen müssen die Marktdaten zusätzlich eine Prüfung der Fairness des angebotenen Preises ermöglichen. Bei Ausführungen gegen das eigene Buch ist diese zunächst anhand des zum Transaktionszeitpunkt beobachtbaren Marktpreises zu beurteilen. Fehlt ein verlässlicher Marktpreis, sind Preise ähnlicher, vergleichbarer oder zugrunde liegender Finanzinstrumente und erst nachrangig interne Bewertungsmodelle auf Basis zuverlässiger und genauer Marktdaten heranzuziehen. Eine nachvollziehbare Zuordnung von Datenquelle, Bewertungsmethode und Instrumentenklasse schafft dabei die Grundlage, Kontrollergebnisse konsistent zu ermitteln und zu reproduzieren.

Kontrollarchitektur: Vom Monitoring zum belastbaren Nachweis

Das Monitoring muss je Instrumentenklasse anhand repräsentativer Stichproben prüfen, ob Kundenorders entsprechend der Order Execution Policy ausgeführt wurden und die angestrebte Ausführungsqualität fortlaufend erreicht wird. Hierfür sind vorab Schwellenwerte für die zulässige Abweichung des Ausführungspreises von den Referenzwerten, den Mindestanteil des ausgeführten Gesamtvolumens innerhalb dieser Referenzwerte und die entsprechende Mindestanzahl ausgeführter Orders festzulegen. Weitere relevante Ausführungsfaktoren, insbesondere Kosten, Geschwindigkeit sowie Ausführungs- und Abwicklungswahrscheinlichkeit, sind ergänzend einzubeziehen.

Die technische Kontrollarchitektur muss deshalb Referenzdaten, Ausführungsdaten, Instrumentenklassifizierung und geltende Schwellenwerte zu einer konsistenten Prüflogik verbinden. Festgestellte Abweichungen sind nachvollziehbar zu untersuchen und erkannte Defizite in der Order Execution Policy oder den internen Ausführungsarrangements zu beheben. Die Wirksamkeit der Policy ist mindestens jährlich sowie bei festgestellter Nichteinhaltung oder wesentlichen Änderungen relevanter Ausführungsbedingungen erneut zu beurteilen. So entsteht ein geschlossener Regelkreis aus Überwachung, Untersuchung, Anpassung und erneuter Wirksamkeitsprüfung.

Was Institute jetzt tun sollten

Der Anwendungsbeginn am 12. Februar 2028 schafft Umsetzungszeit, sollte aber nicht zu einem späten Projektstart verleiten. Besonders Datenbeschaffung, historische Vergleichbarkeit, Anpassung von Handels- und Überwachungssystemen sowie die Abstimmung zwischen Geschäftsbereichen können längere Vorläufe erfordern. Aufgrund der Erstanwendung im Februar 2028 müssen die Institute die Konzeption, die Umsetzung und wesentliche Tests bereits im Jahr 2027 und damit größtenteils parallel zur T+1-Umstellung angehen.

Als erster Schritt empfiehlt sich eine strukturierte Betroffenheits- und Gap-Analyse. Sie sollte sämtliche Ausführungsmodelle erfassen, darunter direkte Venue-Ausführung, Weiterleitung an Broker, Request-for-Quote-Prozesse, OTC-Ausführung und Handel gegen das eigene Buch. Anschließend sollte je Instrumentenklasse geprüft werden, ob Policy, Venue-Universum, Faktorengewichtung, Datenquellen, Kontrollen und Reporting zusammenpassen.

Im zweiten Schritt ist ein Zielbild für Governance und Monitoring zu entwickeln. Dazu gehören klare Verantwortlichkeiten, eine dokumentierte Datenhierarchie, quantitative und qualitative Kontrollkriterien, Eskalationswege und ein regelmäßiges Management Reporting. Abschließend sollten Institute durch Testläufe prüfen, ob sie die Wirksamkeit ihrer Arrangements tatsächlich anhand reproduzierbarer Evidenz nachweisen können.

Sechs prioritäre Handlungsfelder

  1. Anwendungsbereich und Ausführungsmodelle vollständig erfassen.
  2. Instrumentenklassen und erforderliche Subklassen festlegen.
  3. Venue-Selektion und Gewichtung der Ausführungsfaktoren nachvollziehbar dokumentieren.
  4. Datenquellen, CTP-Nutzbarkeit, Datenqualität und Fallbacks beurteilen.
  5. Monitoring-KPIs, Schwellenwerte, Untersuchungs- und Eskalationsprozesse definieren.
  6. Governance, Management Reporting und unabhängige Wirksamkeitsprüfung etablieren.

Best Execution wird zum integrierten Steuerungs- und Nachweisthema

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/825 erhöht den Anspruch an die inhaltliche Tiefe und praktische Wirksamkeit der Order Execution Policy. Der Wegfall von RTS 27 und RTS 28 reduziert zwar standardisierte Veröffentlichungspflichten, nicht jedoch die Verantwortung der Institute. Wer Best Execution künftig belastbar nachweisen will, benötigt eine konsistente Verbindung zwischen Ausführungsstrategie, Daten, Kontrollen und Governance. Eine frühzeitige Bestandsaufnahme schafft Transparenz über Lücken und ermöglicht eine risikoorientierte Umsetzung bis Februar 2028.

Best execution 2026 graphic


Fazit

Die Best-Execution-Reform ab 2028 verlagert den Fokus von standardisierten Offenlegungspflichten hin zu einer belastbaren internen Nachweisführung. Institute müssen Ausführungsentscheidungen, Datenquellen, Kontrollen und Governance künftig enger verzahnen und deren Wirksamkeit regelmäßig belegen. Besonders die Auswahl von Ausführungsplätzen, die Nutzung geeigneter Vergleichsdaten sowie ein datengetriebenes Monitoring rücken in den Mittelpunkt. Wer frühzeitig Transparenz über bestehende Lücken schafft und ein konsistentes Zielbild entwickelt, kann regulatorische Anforderungen effizient umsetzen und die eigene Kontrolllandschaft nachhaltig stärken.


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